Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Fall zur Sachmängelhaftung zwischen Unternehmern entschieden, dass ein Handwerker gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials keinen Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten hat, die ihm dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist. Denn die Aus- und Einbaukosten seien bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern - anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf - nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst, so die Karlsruher Richter (Urteil vom 02.04.2014, Az.: VIII ZR 46/13).