Ein Arbeitnehmer kann nach § 1 a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen (Urteil vom 21.01.2014, Az.: 3 AZR 807/11).
Im konkreten Fall war der Kläger bis Juni 2010 beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er von diesem Schadenersatz mit der Begründung, der Arbeitgeber habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § la BetrAVG hinzuweisen. Bei entsprechender Kenntnis seines Anspruchs hätte er 215 Euro seiner monatlichen Arbeitsvergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte er die Direktversicherung gewählt.
Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 14.380,38 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Auch die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Beklagte sei weder nach § la BetrAVG noch aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, den Kläger von sich aus auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § la BetrAVG hinzuweisen. Deswegen habe es an der für einen Schadenersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten gefehlt, so das BAG.