Aktuelles

Vorsicht vor Registereintragungen für Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Bundeszentralamt für Steuern warnt Betriebe vor zweifelhaften Rechnungen. Demnach haben in den vergangenen Tagen zahlreiche Unternehmen einen Brief erhalten, der wie ein offizielles Schreiben einer EU-Institution aussieht. Als Absender des Schreibens erscheint das „Europäische Zentralregister zur Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“.

Das Schreiben, das als „Terminsache zur Erfassung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ überschrieben ist, stellt sich bei genauerem Hinsehen als kostenpflichtige Registrierung heraus. Erst aus dem Kleingedruckten wird ersichtlich, dass es sich um eine freiwillige, nicht-amtliche, dafür aber kostenpflichtige Eintragung handelt (Jahresgebühr 890 Euro).

Im Zusammenhang mit dem Auftreten dieser Briefe weist auch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) darauf hin, dass diese im Umlauf befindlichen Schreiben weder vom BZSt noch von einer anderen amtlichen Stelle stammen. Die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch das BZSt erfolgt stets kostenfrei.

Wir raten erneut: Niemals ungeprüft Registeranfragen beantworten. Der beste Schutz vor ungewollten Zahlungsverpflichtungen ist die genaue Prüfung.


Kurzarbeitergeld wird auf 12 Monate verlängert

Dass Bundesarbeitsministerium hat am 5. Dezember 2012 mitgeteilt, dass der Bezugs-zeitraum für Kurzarbeitergeld von sechs Monaten auf 12 Monate verlängert wird. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seien zwar noch gut, man wolle aber den Unter-nehmen eine Planungssicherheit geben. Der Startzeitpunkt des verlängerten Kurzarbeiter-geldes wurde noch nicht festgesetzt. Rückfragen dazu beantwortet die zuständige Bundesagentur für Arbeit. Es steht mit der Entscheidung der Bundesregierung ein arbeitsmarktpolitisches Instrument zur Verfügung, Entlassungen in Krisenzeiten zu vermeiden und Auftragsflauten zu überbrücken.


Handwerks-Briefmarken können bestellt werden

Die Deutsche Post AG hat eine Sonder-Briefmarke mit dem Nennwert 58 Cent und dem Aufdruck "Wir sind Handwerker. Wir können das." aufgelegt. Sie finden im Download der Kreishandwerkerschaft Süd-Ost-Niedersachsen unter „Sonstige“ ein Bestell-Fax für das Sonderkontingent dieser Briefmarken. Ein Zwanzigerbogen "Handwerksmarke" kostet
11,60 €. Die Briefmarke unterstützt die Imagekampagne und kann der Geschäftspost der Mitgliedsbetriebe eine "besondere Note" verleihen.


Aktuelle Verzugszinssätze seit 1. Januar 2013

Ab 1. Januar 2013 liegt der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB nun bei -0,13 %.
Der Verzugszins nach BGB § 288 Abs.1 * beträgt mithin 4,87 % **;
nach BGB § 288 Abs.2 *
7,87 % ***
Verzugszinssatz nach § 16 Nr.5 Abs. 3 VOB/B
( in Anlehnung an § 288 BGB )
bei Privatkunden: 4,87 % ***
bei gewerblichen Kunden: 7,87% ***


Minijob 2013 - alles wird anders

Der Presse haben Sie sicherlich schon entnommen, dass der Gesetzgeber Änderungen bei den Minijobs vorgenommen hat. Künftig können Bruttoentgelte bis 450,00 €, bei Midijobs 450,01 € bis 850,00 € abgerechnet werden. Die geringfügig Beschäftigten unterliegen künftig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, sofern der Verzicht auf die RV-Pflicht (schriftlich) dokumentiert wird.

Die Arbeitgeber müssen mit allen Minijobbern und Midijobbern also Gespräche führen. Die Details über die Änderungen des Gesetzgebers haben wir im Downloads unseres Internetauftritts für Sie hinterlegt: www.kh-son.de / Downloads / Flyer und Merkblätter / Minijob Neuerungen 2013

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Innungsgeschäftsstelle.


Niedersachsen plant Lärmschutzgesetz

Die Fraktionen von CDU und FDP haben den Entwurf für ein Lärmschutzgesetz in die Ausschussberatungen des Niedersächsischen Landtages gegeben. Sollte das Gesetz beschlossen werden, drohen dem Handwerk erhebliche Einschränkungen:


Boulettenball 2013

Der Boulettenball wird am 12. Januar 2013 in der Lindenhalle in Wolfenbüttel stattfinden. Die Einlasskarten werden zum Preis von 35 € verkauft und können ab sofort bestellt werden.


Pauschale Abgeltung von Überstunden unwirksam

Pauschale Abgeltungsklauseln in Arbeitsverträgen wie beispielsweise „Erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ hat das Bundesarbeitsgericht aufgrund unklarer Formulierung für unwirksam erklärt. Ist die Vergütung für Überstunden oder Mehrarbeit im Arbeitsvertrag nicht konkret geregelt, muss der Arbeitgeber diese vergüten, wenn nach allgemeinem Verständnis hierfür eine Vergütung erwartet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Gehalt bezieht (Urteil des BAG 5 AZR 765/10 vom 22.02.2012 )

Fazit: Nach wie vor sind Abgeltungsklauseln nicht verboten. Wichtig ist nur, dass im Arbeitsvertrag dann auch klar der Zeitumfang der Überstunden - z.B. in Form einer Obergrenze - formuliert ist.


Finanzierungsangebot für Ihre Kunden

Die Öffentliche Versicherung Braunschweig und die Braunschweigische Landessparkasse haben ein Sonderprogramm zur Finanzierung handwerklicher Leistungen für Privatkunden. Der Kunde hat die Möglichkeit, ohne Absicherung im Grundbuch handwerkliche Leistungen der Innungsbetriebe durch die Öffentliche Versicherung Braunschweig finanzieren zu lassen. Details finden Sie in dem Finanzierungsangebot "Kundeninformation Modernisierungs- darlehen", das wir als Download auf der Internetseite www.kh-son.de - Downloads – Flyer und Merkblätter - zur Kenntnisnahme eingestellt haben.

Für Rückfragen stehen die Berater der Öffentlichen Versicherung Braunschweig zur Verfügung.


Bei Langzeiterkrankung Verfall des Urlaubsanspruchs nach 15 Monaten

Im Jahr 2009 hat das Bundesarbeitsgericht aufgrund eines EuGH-Urteils entschieden, dass Urlaubsansprüche bei lang anhaltender Erkrankung eines Arbeitnehmers nicht verfallen und somit unbegrenzt angesammelt werden können. Eine Entscheidung, die gerade kleinere Unternehmen oft vor fast unlösbare Probleme stellte. Nun ist das Bundesarbeitsgericht wieder zurückgerudert. Das unbegrenzte Ansammeln über einen gewissen Zeitraum hinaus entspreche nicht mehr dem Zweck der Erholung. Aus diesem Grund entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der in Krankheitsfällen angesparte Urlaub grundsätzlich 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, also zum 31. März des übernächsten Jahres verfällt.
(BAG 9 AZR 353/10 vom 07.08.2012 )