Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im November 2013 seine bisherige Entscheidung gekippt, dass Arbeitgeber die Strafzettel ihrer Mitarbeiter steuerfrei bezahlen können, wenn diese beweisbar dazu aufgefordert waren, Strafzettel in Kauf zu nehmen (bspw. Falschparken, zu schnelles Fahren).
Der BFH argumentiert jetzt aber, dass ein wissentlich und willentlich falsches Verhalten im Straßenverkehr nicht dazu führen darf, dass ein Arbeitnehmer dadurch auch noch steuerliche Vorteile erhält.
Aufgrund des neuen Urteils sollten die Mitarbeiter darauf hingewiesen werden, dass die Übernahme der Kosten auch künftig möglich ist, dann aber lohnsteuerpflichtig wird.
Sollte es in Einzelfällen vorkommen, dass die Kostenübernahme unvermeidbar ist, kann zur Sicherheit nach § 42e EStG eine rechtsverbindliche Auskunft angefordert werden, wie die Kosten zu behandeln sind.