Pläne für ein neues Gesetz zur Verbesserung der Zahlungsmoral zwischen Unternehmen und der öffentlichen Hand gibt es schon länger. Nun hat das Bundeskabinett den Entwurf eines neuen Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgelegt und am 2. April beschlossen.
Neue Fristen und strengere Konsequenzen beim Zahlungsverzug sollen zukünftig besser schützen. Gerade das Handwerk leidet unter der bis dato schlecht bleibenden Zahlungsmoral, weil hier in der Regel erst einmal in Vorleistung gegangen werden muss.
Das neue Gesetz basiert auf der EU-Richtlinie „zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“. Obwohl noch unklar ist, wann die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wird, haben sich die Regierungsparteien bereits geeinigt. Damit soll zukünftig gelten:
· Eine längere Zahlungsfrist als 60 Tage soll für Unternehmen nur noch gelten, wenn dies ausdrücklich von beiden Vertragsparteien vereinbart wurde und auch entsprechend nachweisbar ist.
· Öffentliche Auftraggeber müssen in Zukunft bereits binnen 30 Tagen bezahlen. Alle Regelungen darüber hinaus müssen von beiden Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart werden. Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen sind unzulässig.
· Weder Firmen noch die öffentliche Hand dürfen unangemessene Zahlungsfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen. Die Zahlungsfristen müssen jeweils gesondert festgelegt werden; in AGBs sind sie ungültig.
· Der gesetzliche Verzugszins steigt auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (Steigerung um einen Prozentpunkt).
· Bei Zahlungsverzug hat der Gläubiger Anspruch auf eine Pauschale von 40 Euro
Insgesamt hofft man, dass mit dem neuen Gesetz kleine und mittelständische Unternehmen besser vor Zahlungsverzug geschützt werden und die fast schon gängige Praxis bei großen Unternehmen eingedämmt wird, sich mittels Zahlungsfristen von über 30 Tagen Liquidität auf Kosten der Betriebe zu verschaffen. Über das Gesetzgebungsverfahren werden wir an dieser Stelle berichten.