Nach der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (§ 10 DEÜV) waren Jahresmeldungen bisher für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. April des folgenden Jahres, zu erstatten.
Ab 2014: Spätester Termin ist der 15. Februar
Auslöser für die Vorverlegung des Termins ist die gesetzliche Unfallversicherung.
Die zuständigen Berufsgenossenschaften erhalten bis Mitte Februar die manuellen Lohnnachweise zum Erstellen der Umlagebescheide. Der späteste Termin für die Abgabe der Jahresmeldung ist daher mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an – also schon für die Jahresmeldungen 2013 – im Rahmen des Bundesunfallkassen-Neuordnungsgesetzes (BUK-NOG) vorverlegt worden. Dies ist erforderlich, damit zukünftig die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung allen Berufsgenossenschaften die Informationen zum Erstellen der Umlagebescheide aus dem Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) maschinell zur Verfügung stellen kann. Die Unternehmen brauchen dann ab 2016 keine manuellen Lohnnachweise per Vordruck mehr abzugeben.
Wird zukünftig nach Abgabe der Jahresmeldung noch eine Einmalzahlung gewährt, die dem Vorjahr zuzuordnen ist, bestehen zwei Möglichkeiten:
Das beitragspflichtige Entgelt wird mit einer Sondermeldung (Abgabegrund 54) übermittelt oder
die bereits übermittelte Jahresmeldung wird storniert und mit dem saldierten Entgelt neu abgegeben.
Wichtig für das Jahr 2014: Der 15. Februar fällt auf einen Samstag, deshalb ist spätester Abgabetermin der Jahresmeldungen 2013 der 17. Februar 2014.