Ein Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen. Das stellt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.04.2014 klar. Welcher Sachverhalt führte zu der Entscheidung?
Der beklagte Privatmann beauftragte die Klägerin 2010 mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800
Euro einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000
Euro, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat
die Arbeiten ausgeführt. Der Beklagte hat die vereinbarten Beträge
allerdings nur teilweise entrichtet. Das oberste Gericht sagt nun: Der gesamte Werkvertrag ist nichtig.
Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte hätten bewusst gegen das SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über
den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von
5.000 Euro keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden
sollte. Der gesamte Werkvertrag sei damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, sodass kein vertraglicher Werklohnanspruch gegeben sei.
Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des
Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat.
Zwar könne ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags
Leistungen erbracht hat, vom Besteller grundsätzlich die Herausgabe
dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz
verlangen. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe.
Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem SchwarzArbG verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordere eine strikte Anwendung dieser Vorschrift, so der BGH.