11.04.2014

Schwarzarbeit muss nicht bezahlt werden

Ein Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen. Das stellt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.04.2014 klar. Welcher Sachverhalt führte zu der Entscheidung?

Der beklagte Privatmann beauftragte die Klägerin 2010 mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800

Euro einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000

Euro, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat

die Arbeiten ausgeführt. Der Beklagte hat die vereinbarten Beträge

allerdings nur teilweise entrichtet. Das oberste Gericht sagt nun: Der gesamte Werkvertrag ist nichtig.

Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte hätten bewusst gegen das SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über

den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von

5.000 Euro keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden

sollte. Der gesamte Werkvertrag sei damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, sodass kein vertraglicher Werklohnanspruch gegeben sei.

Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des

Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat.

Zwar könne ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags

Leistungen erbracht hat, vom Besteller grundsätzlich die Herausgabe

dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz

verlangen. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe.

Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem SchwarzArbG verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordere eine strikte Anwendung dieser Vorschrift, so der BGH.