Zum 1. August 2015 zahlt sich der intensive Dialog der Handwerksorganisationen mit der Politik über das Mindestlohngesetz zumindest an einigen Stellen aus:
Es gibt eine Erleichterung für alle Bau- und Ausbaubranchen (Angestellte und Gewerbliche):
• Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers müssen nicht aufzeichnen.
• Wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, müssen das vertretungsberechtigte Organ der juristischen Person und Mitglieder eines solchen Organs oder vertretungsberechtigte Gesellschafter der rechtsfähigen Personengesellschaft nicht aufzeichnen.
Zudem gibt es einen neuen Schwellenwert von 2.000,00 EUR:
ACHTUNG:
Für Baugewerbe, Dachdecker, Elektro, Gebäudereiniger und Maler gilt dieser neue Schwellenwert nur für die Angestellten.
Grund: Diese Branchen fallen nicht unter die Schwellenwerte, weil bei ihnen der Mindestlohn über das Arbeitnehmerentsendegesetz und nicht über das Mindestlohngesetz allgemeinverbindlich ist.
Für die gewerblichen Mitarbeiter bleibt es daher bei den Aufzeichnungspflichten nach § 19 I ArbeitnehmerentsendeG, wie sie auch schon vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes galten.
Für Metall, Tischler, Sanitär gelten die Schwellenwerte sowohl für Angestellten als auch für die gewerblichen Mitarbeiter.