Viele Abiturienten suchen nach den Prüfungen Jobs, um Geld zu verdienen und die Zeit bis zur Ausbildung oder bis zum Studium zu überbrücken. Wie können Arbeitgeber Schulabgänger möglichst kostengünstig als Aushilfen beschäftigen?
Ein geeignetes Modell bei der Beschäftigung von Ferienjobbern oder Schulabgängern als Aushilfen ist in bestimmten Konstellationen die kurzfristige Beschäftigung. Der Vorteil bei dieser Abrechnungsvariante: Es fallen keinerlei Sozialversicherungsbeiträge an – unabhängig von der Höhe des Verdienstes.
Kurzfristige Beschäftigung:
Voraussetzung für eine kurzfristige Beschäftigung ist, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf maximal 2 Monate (bei mindestens 5 Arbeitstagen pro Woche) oder 50 Arbeitstage (bei weniger als 5 Arbeitstagen pro Woche) begrenzt ist. Wichtig ist, dass die kurzfristige Beschäftigung bereits im Vorfeld vereinbart wird. Das bedeutet: Der Arbeitsvertrag sollte von vornherein auf 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet werden.
Weitere wichtige Voraussetzung für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung: Falls das Entgelt über 450 EUR liegt, darf die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Bei einer berufsmäßigen Beschäftigung fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Das Modell der kurzfristigen Beschäftigung kommt dann nicht infrage.
Kriterium „Berufsmäßigkeit“:
Bei der Frage, ob ein Schulabgänger seinen Aushilfsjob berufsmäßig oder nicht berufsmäßig ausübt, kommt es darauf an, welches Ziel nach der Aushilfstätigkeit verfolgt wird.
Abiturienten, die bei Beschäftigungsbeginn angeben, zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Studium oder eine Fachschulausbildung aufnehmen zu wollen, sind nach ihrem Personenstatus grundsätzlich nicht berufsmäßig beschäftigt. Dies gilt gleichermaßen, wenn vor dem Studium zunächst ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Vorpraktikum abgeleistet wird. Für diese Schulabgänger kommt somit eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung infrage.
Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn der Abiturient nach seinem Aushilfsjob eine Berufsausbildung bzw. ein duales Studium, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst anstrebt. In diesen Fällen gilt die Aushilfstätigkeit als berufsmäßig und darf nicht als sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung eingestuft werden, selbst wenn die Tätigkeit nur kurzfristig ausgeübt wird.
Es gilt die anfängliche Auskunft
Zu beachten ist: Wenn der Abiturient im Anschluss an die Aushilfsbeschäftigung tatsächlich etwas anderes macht als das, was er als Ziel angegeben hat (z. B. Lehre statt Studium oder umgekehrt), so ist dies für den Arbeitgeber, der ihn aushilfsweise beschäftigt hat, nicht mehr relevant. Der Arbeitgeber ist nach Beschäftigungsende nicht verpflichtet, dies noch zu kontrollieren. Er darf für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung die Auskunft zugrunde legen, die der Abiturient anfangs gegeben hat.
Tipp: Wenn Sie einen Schulabgänger nach dem Abitur als Aushilfskraft beschäftigen möchten, sollten Sie ihn vorher fragen, was er nach der Aushilfsbeschäftigung zu tun beabsichtigt. Dazu sollte ein Einstellungsfragebogen verwendet werden. Die Antwort des Abiturienten ist entscheidend dafür, ob eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung infrage kommt.
Beschäftigung als Minijobber:
Wenn der Abiturient länger als 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage als Aushilfe beschäftigt werden soll, kommt – soweit das Entgelt nicht höher ist – eine Abrechnung als Minijobber auf 450-EUR-Basis in Betracht. Der Arbeitgeber zahlt dabei pauschale Abgaben für die Sozialversicherung und eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2 %, sofern der Minijob nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird. Bei Minijobbern, die privat krankenversichert sind, entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.
Der 450-EUR-Job ist für den Minijobber sozialversicherungsfrei, mit Ausnahme der Rentenversicherung: Hier besteht Versicherungspflicht, von der sich der Minijobber aber auf Antrag befreien lassen kann. Ohne Befreiung muss er einen Eigenanteil für die Rentenversicherung von 3,9 % übernehmen.
Wann gilt ein Ferien- bzw. Aushilfsjob als berufsmäßig?
Schulabgänger zwischen …
Schulabschluss und Studium an einer FH oder Universität: Berufsmäßigkeit nein
Schulabschluss und Fachschulausbildung: Berufsmäßigkeit nein
Schulabschluss und Berufsausbildung: Berufsmäßigkeit ja
Schulabschluss und dualem Studium: Berufsmäßigkeit ja
Schulabschluss und freiwilligem sozialem oder ökologischem Jahr: Berufsmäßigkeit ja
Schulabschluss und Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst: Berufsmäßigkeit ja