Ist für Handwerkerleistungen zum Teil eine Schwarzgeldabrede («Ohne-Rechnung-Abrede») getroffen worden, ist der gesamte Werkvertrag mit der Folge nichtig, dass der Handwerker für bereits erbrachte Leistungen weder die vereinbarte Zahlung noch Wertersatz verlangen kann. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 16.08.2013 entschieden. Eine Teilnichtigkeit des Vertrags würde nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten, so das OLG (Az.: 1 U 24/13).