Aktuelles

Online-Umfrage: Steuerbonus auf Handwerkerleistungen

Zum 1. Januar 2006 hat die Bundesregierung die steuerliche Begünstigung von Handwerksleistungen erweitert. Seitdem werden Aufwendungen von Mietern oder selbst nutzenden Eigentümern bis zu 3.000 Euro pro Jahr für Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen an Gebäuden mit einem Zuschuss in Höhe von 20 Prozent begünstigt („Steuerbonus“). Mit Ihrer Hilfe möchte der ZDH die ersten Wirkungen dieses Steuerbonus ermitteln und bittet um Teilnahme an einer Umfrage.

Zur Online-Umfrage


Vereinfachte Beitragsschätzung für Sozialversicherungsbeiträge jetzt durchführbar

Nachdem uns der Gesetzgeber mit der Schätzung der Sozialversicherungsbeiträge für den laufenden Monat erheblichen bürokratischen Mehraufwand beschert hat, wurde am 25. August das "erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" verabschiedet.

Bisher war die Höhe der voraussichtlichen Sozialversicherungsbeiträge exakt zu ermitteln. Ab 26. August 2006 kann der Arbeitgeber "den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsberechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel
oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats".

Leider hat der Gesetzgeber nur eine erleichterte Beitragsschätzung eingeführt, die der Arbeitgeber nur dann anwenden kann, wenn die Voraussetzungen (Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile) vorliegen. Ansonsten bleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld so zu bemessen ist, dass der Restbetrag, der im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich ausfällt.


Das allgemeine Gleichbahndlungsgesetz - Was Chefs wissen sollten


Sparen Sie mit Ihrer Handwerkerrechnung bis zu 600 € Steuern

Sie haben seit dem 1.Januar 2006 Handwerksarbeiten von einem Handwerksbetrieb durchführen lassen?

Das ist nicht nur gut für den eigenen Wohnkomfort und Werterhalt Ihrer Immobilie, sondern sichert auch Arbeitsplätze im Handwerk. Und das ist dem Staat eine beachtliche Förderung wert.

Seit 2006 können nicht nur Aufwendungen für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ steuerlich geltend gemacht werden, sondern zusätzlich auch die meisten Handwerkerleistungen
(§ 35a EStG).


Beschränkte Ausschreibungen sind in Nordrhein-Westfalen und bei Bayern möglich - wann folgt Niedersachsen?

In Nordrhein-Westfalen können Kommunen ab sofort Aufträge im Wege der beschränkten Ausschreibung und freihändige Vergaben zu deutlich erhöhten Auftragswerten ohne Einzelbegründung vergeben. Das sehen neue kommunale Vergabegrundsätze vor, die das dortige Innenministerium per Erlass bekannt gegeben hat.

Bauleistungen können demnach ohne weitere Einzelbegründung beschränkt ausgeschrieben und vergeben werden bis zu einem Auftragswert von
300.000 € im Tiefbau
150.000 € für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und Maurerarbeiten mit und ohne Putzarbeiten) und
75.000 € für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau sowie für Pflanzungen und Straßenausstattung.
Die Durchführung einer freihändigen Vergabe ohne Einzelbegründung bei Bauleistungen und Liefer- und Dienstleistungen ist künftig bis zu einem Auftragswert von 30.000 € zulässig.

Das Handwerk strebt erleichterte Vergaben im Wege der Beschränkten Ausschreibungen an. Die bauhandwerklichen Verbände haben bei dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss bereits eine Überarbeitung des Teils A der Vergabe - und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB / beantragt.

Der Baugewerbeverband Niedersachsen hat sich gegen den Widerstand der kommunalen Spitzenverbände für die Einführung der vereinfachten Auswahl der Vergabeart auch in Niedersachsen eingesetzt. Eine Entscheidung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr steht aber noch aus.


Aktuelle Verzugszinssätze seit 1.Juli 2006

Mit Datum vom 1. Juli 2006 beträgt der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB 1,95 % (zuvor 1,37 %).

Der Verzugszins nach BGB § 288 Abs.1 * beträgt mithin 6,95 % **;
nach BGB § 288 Abs.2 *
9,95 % ***

Verzugszinssatz nach § 16 Nr.5 Abs. 3 VOB/B
( in Anlehnung an § 288 BGB )
bei Privatkunden: 6,95 % ***
bei gewerblichen Kunden: 9,95 % ***


Umfrage zur Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ab 01.01.2007

Handwerksbetrieben drohen ab dem 1. Januar 2007 zusätzliche Belastungen:
Ab dann sollen auch für so genannte „neuartige Empfangsgeräte“ wie internetfähige PCs und Laptops oder UMTS-Handys Rundfunkgebühren fällig werden.
Unternehmen können sich von dieser neuen Gebühr nur freistellen lassen, wenn sie bereits für ein herkömmliches Radio bzw. einen Fernseher im Betrieb Gebühren zahlen. Da viele Handwerker solche Geräte aber nicht im Betrieb einsetzen, werden gerade sie durch die neue Regelung betroffen und müssen dann eine GEZ-Gebühr von bis zu 204,36 € jährlich zahlen.


Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Seit dem 01. Februar 2006 können Selbstständige, deren Tätigkeit mindestens 15 Std. wöchentlich umfasst, auch in der Arbeitslosenversicherung freiwillig weiterversichert sein. Die Versicherung ist aber an Bedingungen geknüpft. So muss innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens 12 Monate ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden haben. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden.

Eine Übergangsfrist ermöglicht es auch Selbstständigen, die bereits vor dem 01. Februar 2006 selbstständig waren, einen Antrag zu stellen. Bis zum 31.12.2006 muss der Antrag bei der für den Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen sein. Die Beitragshöhe liegt bei 39,81 € im Monat. Das im Leistungsfall gezahlte Arbeitslosengeld orientiert sich an einem von der Qualifikation des Versicherten abhängigen fiktiven Lohns.


GmbH-Chefs bleiben von Rentenversicherungspflicht befreit

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat entschieden, dass GmbH-Geschäftsführer von der Rentenversicherungspflicht befreit bleiben. Ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. November 2005 wird demnach als nicht generell bindende "Einzelfallentscheidung" angesehen.


Sozialversicherung für mitarbeitende Familienangehörige

Wer im Betrieb eines nahen Familienangehörigen sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, muss unter Umständen damit rechnen, dass die Arbeitsverwaltung ihn als Unternehmer und nicht als Arbeitnehmer einstuft. Folge: Obwohl jahrelang Beiträge zur Sozialversicherung für das Familienmitglied eingezahlt wurden, gibt es im Falle einer Arbeitslosigkeit kein Geld von der Arbeitsagentur. Von den betroffenen Familienangehörigen wird dies nach oft jahrelanger Entrichtung von Beiträgen an die Arbeitsverwaltung als Vertrauensbruchtatbestand gewertet. Ein Teil der Beiträge kann sogar für immer verloren sein, da ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge grundsätzlich nur für die letzten vier Kalenderjahre besteht.