30.08.2006

Vereinfachte Beitragsschätzung für Sozialversicherungsbeiträge jetzt durchführbar

Nachdem uns der Gesetzgeber mit der Schätzung der Sozialversicherungsbeiträge für den laufenden Monat erheblichen bürokratischen Mehraufwand beschert hat, wurde am 25. August das "erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" verabschiedet.

Bisher war die Höhe der voraussichtlichen Sozialversicherungsbeiträge exakt zu ermitteln. Ab 26. August 2006 kann der Arbeitgeber "den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsberechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel
oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats".

Leider hat der Gesetzgeber nur eine erleichterte Beitragsschätzung eingeführt, die der Arbeitgeber nur dann anwenden kann, wenn die Voraussetzungen (Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile) vorliegen. Ansonsten bleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld so zu bemessen ist, dass der Restbetrag, der im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich ausfällt.