23.08.2006

Das allgemeine Gleichbahndlungsgesetz - Was Chefs wissen sollten

Am 18. August 2006 trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Die Änderungen im Arbeits- und Zivilrecht werden sich erheblich auf die betriebliche Praxis im Handwerk auswirken.

Im Zivilrecht soll das Gesetz verhindern, dass ein Kunde bei einem Massengeschäft aufgrund seiner Rasse, seiner ethnischen Herkunft, wegen seines Geschlechts, seiner Religion, einer Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Identität anders behandelt wird, als andere Kunden. Handwerkliche Leistungen fallen in der Regel unter die Definition des Massengeschäfts: Ein Bäcker darf einer Frau - aufgrund ihres Geschlechtes - nicht den Verkauf von Brötchen verweigern.

Im Arbeitsrecht bringt das Gesetz weiteren Schutz für die Beschäftigten. Auch hier dürfen Arbeitnehmer weder aus Gründen der Rasse, noch wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität benachteiligt werden. Als Beschäftigte werden Auszubildende, Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen betrachtet. Wichtig: Das Gesetz gilt auch für Stellenbewerber und ausgeschiedene Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss das Benachteiligungsverbot nicht nur hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen und in der beruflichen Aus- und Weiterbildung beachten, sondern auch im Bewerbungsverfahren und bei Neueinstellungen.

Es gibt allerdings Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung ausnahmsweise erlauben. Vor allem besondere Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle können solche Gründe sein. Im Gerüstbauerhandwerk stellt die körperliche Belastbarkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar. Eine Person mit schwerer körperlicher Behinderung wird diesen Beruf daher in der Regel nicht ausüben können.

Auch eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters ist möglich. Typisch ist hier die Einstellung einer älteren Person mit Berufserfahrung, wenn der Arbeitseinsatz ohne jede Verzögerung erforderlich ist und daher ein Berufsanfänger nicht erst eingearbeitet werden kann.

Bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot durch Arbeitgeber, Vorgesetzte oder durch Kollegen steht dem Benachteiligten zunächst ein Beschwerderecht zu. Zusätzlich kann der Benachteiligte Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend machen.

Für Beratungen steht Ihnen die Innungsgeschäftsstelle (05321- 35 100) zur Verfügung.