Für die Eingliederung von Arbeitnehmern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Qualifizierungszuschüsse (§ 421 o SGB III) gezahlt, wenn der Arbeitslose
- vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos war,
- nicht über einen Berufsschulabschluss verfügt und
- im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualifiziert wird.
Bis maximal 1.000 € brutto monatlich werden maximal 50 % gefördert.
Neu ist auch ein Qualifizierungszuschuss, der die gleiche Zielgruppe, jedoch mit Berufsschulabschluss mit einer variablen Förderung zwischen 25 und 50 % begünstigt.
Die betriebliche Einstiegsqualifizierung wird mit Zuschüssen zur Vergütung bis zu einer Höhe von ein 192,00 € monatlich sowie einem pauschalierten Anteil zum Sozialversicherungsbei-trag des Auszubildenden gefördert.
Die Zuschüsse müssen vom Arbeitgeber im Voraus bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Es ist ausreichend, wenn nach Vorabstimmung die Anträge vor der Beschäftigungsaufnahme schriftlich gestellt werden.
Neu ist auch der Beschäftigungszuschuss gemäß § 16 A SGB II, der unter dem Schlagwort "Job-Perspektive" für langzeitarbeitslose Hilfebedürftige ab dem 18. Lebensjahr gezahlt wird. Voraussetzung ist eine Eingliederungsvereinbarung für mindestens sechs Monate, Vermittlungshemmnisse sowie die Begründung eines Arbeitsvertrages mit mindestens 50 % der Arbeitszeit. Gezahlt wird ein Lohnkostenzuschuss bis zu 75 % sowie ein pauschalierter Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und Kostenzuschüsse bis zu 200,00 € / Monat für besondere Aufwendungen.
Bei Interesse sollten nähere Informationen bei der Agentur für Arbeit erfragt werden.