Die Europäische Zentralbank hat den Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität mit Wirkung vom 5. Oktober 2006 auf 4,25 % erhöht.
Für Verträge auf der Basis der VOB/B, Fassung 2000, können Verzugszinsen von 9,25 % ohne Nachweis geltend gemacht werden.
Die Verzugszinsen stellen sich zurzeit wie folgt dar:
VOB 2000 9,25%
VOB 2002
Forderungen gegenüber Verbrauchern 6,95%
VOB 2002
Forderungen gegenüber Kaufleuten 9,95%
BGB
Forderungen gegenüber Verbrauchern 6,95%
BGB
Forderungen gegenüber Kaufleuten 9,95%
Sofern ein höherer Verzugsschaden geltend gemacht werden soll, bedarf das eines gesonderten Nachweises