14.11.2006

Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ab 01.01.2007

Bekanntlich wird es nun doch dazu kommen, dass internetfähige Geräte mit einer Rund-funkgebühr belegt werden. Die Ministerpräsidenten der Länder haben am 19. Oktober 2006 ei-nen Vorschlag der Rundfunkanstalten abgesegnet, der insbesondere folgende Auswirkungen für unsere Betriebe haben wird:

Wer und wie viel? Alle Betriebe, die bislang noch keine Rundfunkgeräte angemeldet haben, müssen ab 01.01.2007 monatlich eine Gebühr (als Radiogebühr) von 5,52 € für ihre internetfä-higen Geräte wie PCs oder UMTS-Handys oder UMTS-fähige PDAs (Personal Digital Assistent ) entrichten. Ursprünglich war eine Gebühr in Höhe von 17.02 € geplant.

Wichtig ist, dass die Gebühr nur dann fällig wird, wenn der jeweilige Betrieb bisher noch kein (herkömmliches) Radio oder keinen Fernseher angemeldet hatte. Im Gegensatz zur ursprüng-lich geplanten Auslegung des Staatsvertrages werden nunmehr auch betriebliche Autoradios als Befreiungsgrund angerechnet.

Wird es bei einer Gebührenpflicht von 5,52 € bleiben? Sollte in nächster Zeit keine grundle-gende Form der Gebührenerhebung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk erreicht werden, besteht in wenigen Jahren die konkrete Gefahr, dass auf Basis der bestehenden Staatsverträge die volle Fernsehgebühr für internetfähige PCs verlangt wird, sobald es ein entsprechendes öf-fentlich-rechtliches Angebot im Internet gibt. Auf Basis der heutigen Gebührenstaffel würde dann eine Gebühr in Höhe von 17,02 € drohen.
Was ist ein internetfähiges Gerät? Ein internetfähiges Gerät gilt bereits als „neuartiges Rund-funkempfangsgerät“, wenn kein tatsächlicher Anschluss an das Internet besteht oder gar kein Empfang von Radio- und/oder Fernsehprogrammen über das Internet erfolgt. Entscheidend ist einzig das Kriterium des „Bereithalten bestehen, ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“ im Betrieb mit dem PC Zugang zum Internet zu erhalten.

Ein weiteres Kriterium ist zu beachten:

Zu den sog. „neuartigen Rundfunkempfangsgeräten“ zählen nur Geräte, die Rundfunk-programme ausschließlich über das Internet empfangen können. PCs mit Fernsehkarten oder DVB-T oder Handys mit eingebauter Radiofunktion gelten bereits jetzt als normale Fernseh- bzw. Radiogeräte, für die auch weiterhin pro Gerät eine Fernseh- bzw. Grund-gebühr abzufüh-ren ist. Da viele Geräte mittlerweile solche Funktionen standardmäßig enthalten, sollte das Vor-handensein dieser Bauteile geprüft werden, um sie ggf. zur Vermeidung einer zusätzlichen Ge-bührenpflicht zu entfernen.

Muss für mehrere internetfähige PCs jeweils die Gebühr entrichtet werden? Gemäß der staatsvertraglichen Regelung muss unabhängig von der tatsächlichen Anzahl betrieblich genutz-ter internetfähiger PCs nur für ein einziges „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ je Grundstück bzw. für mehrere direkt zusammenhängende Grundstücke eines Betriebes nur eine Rundfunk-gebühr bezahlt werden. mehreren Filialen jedoch eine wichtige Ausnahme: Befindet sich in den Filialen jeweils ein internetfähiger PC, so muss jeweils für dieses Gerät die Gebühr entrichtet werden.

Was ist bei Betrieben mit mehreren Filialen zu beachten? Von dem Grundsatz, dass je Grundstück bzw. für mehrere direkt zusammenhängende Grundstücke eines Betriebes nur ein-mal die Rundfunkgebühr bezahlt werden muss, un-abhängig von der tatsächlichen Anzahl der betrieblich genutzten internetfähigen PCs, gilt für Betriebe mit ,

Was ist mit Laptops und UMTS-Handys? Nach den bisherigen Aussagen der Rundfunkanstal-ten sollen mobil verwendete Geräte die Laptops und UMTS-Handys nicht jeweils extra gebüh-renpflichtig werden, wenn sie über Inventarlisten eindeutig einem Betriebsgrundstück zuzuord-nen sind.

Gibt es eine Pflicht zur Meldung bei der GEZ? Generell besteht für die Betriebe die Pflicht, selbständig ihre Geräteanmeldung durchzuführen, um nicht von Nachzahlungen oder gar Buß-geldern betroffen zu werden.

Gibt es auch Neuregelungen für die herkömmlichen Rundfunkgeräte? Für herkömmliche Rundfunkgeräte ändert sich im gewerblichen Bereich die Gebührenerhebung nicht! Hier ist wei-terhin grundsätzlich für jedes Radio und Autoradio und für jeden Fernseher eine Grund- bzw. Fernsehgebühr zu entrichten.

Die Ministerpräsidenten haben in ihrem Beschluss vom 19. Oktober 2006 jedoch auch erklärt, dass sie das bisherige Gebührensystem für überholt halten und die Erarbeitung von Vorschlä-gen für eine umfassende Reform der Rundfunkfinanzierung binnen Jahresfrist anstreben. Ob es bei einer entsprechenden Reform aber tatsächlich zu einer finanziellen Entlastung unserer Be-triebe kommt, sei dahingestellt.

LKW-Maut - Verlängerung der Befreiung beantragen
Von der streckenbezogenen Maut für schwere LKW über 12 Tonnen kann bekanntlich eine gan-ze Reihe von Fahrzeugen befreit werden. Diese Ausnahmen von der Mautpflicht beruhen ent-weder auf besonderen fahrzeugtechnischen Merkmalen der Fahrzeug- und Aufbauart oder re-sultieren aus der besonderen Verwendung der Fahrzeuge.

Für das Handwerk ist insbesondere von Belang, dass vor allem Fahrzeuge, die nicht ausschließ-lich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind, von der Maut befreit werden können. Dazu zählen u. a. Werkstattwagen, selbst fahrende Arbeitsfahrzeuge und Verkaufswagen.

Um unnötige Kontrollen der mautfreien bzw. mautbefreiten Fahrzeuge zu vermeiden, empfiehlt es sich nach Angaben des Bundesamtes für Güterverkehr für die Halter, eine freiwillige Meldung bei der Betreibergesellschaft Toll Collect GmbH vorzunehmen. Zu den Formalitäten einer Mel-dung und den in Frage kommenden Fahrzeugen finden Sie weitere Einzelheiten im "Onlinean-trag zur Mautbefreiung".
http://www.toll-col-lect.de/pdf/de/formular_mautbefreiung.pdf;jsessionid=AD46A9143E2E632807CE17B26A6FCA02

Verlängerung der Befreiung beantragen
Das Bundesamt für Güterverkehr weist zudem darauf hin, dass für Halter, die vor dem 01.01.2005 diese Meldung erstmals vorgenommen haben, die Registrierung mit Ende des Zwei-jahreszeitraumes demnächst ausläuft. Eine Verlängerung der Registrierung ist Online unter www.toll-collect.de möglich. In der Anlage finden Sie zudem ein Infoblatt des Bundesamtes zum Thema Meldeverfahren.