Sie haben seit dem 1.Januar 2006 Handwerksarbeiten von einem Handwerksbetrieb durchführen lassen?
Das ist nicht nur gut für den eigenen Wohnkomfort und Werterhalt Ihrer Immobilie, sondern sichert auch Arbeitsplätze im Handwerk. Und das ist dem Staat eine beachtliche Förderung wert.
Seit 2006 können nicht nur Aufwendungen für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ steuerlich geltend gemacht werden, sondern zusätzlich auch die meisten Handwerkerleistungen
(§ 35a EStG).
Wer bekommt den Bonus?
Jeder steuernzahlende, private Haushalt in Deutschland kann den Anspruch geltend machen, egal ob Mieter oder Eigentümer. Der Anspruch für den Wohneigentümer beschränkt sich auf „zu eigenen Wohnzwecken“ genutzte Immobilien.
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten zusätzlich
Der neue Bonus auf handwerkliche Tätigkeiten gilt übrigens zusätzlich zur Förderung für so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen. Diese Steuerersparnis gilt für alle Privatpersonen, die in ihrem Haushalt ein Unternehmen eine Dienstleistung ausführen lassen, wie beispielsweise Fensterputzen, Gartenpflege, Wohnungsreinigung oder Betreuung von Familienangehörigen. Für die Berechnung gelten die gleichen Bedingungen wie für die Handwerksarbeiten: 20% der angefallenen Lohnkosten werden bis maximal 600 € im Jahr direkt von der Steuerschuld abgezogen.
Dafür gilt der Steuerbonus
Gefördert werden alle handwerklichen Leistungen für Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen an Wohnungen, Häusern oder Grundstücken. Dazu zählt beispielsweise der Einbau neuer Fenster, Heizungen oder Fußböden, der Ausbau von Dachboden oder Keller, Modernisieren des Badezimmers, Elektroarbeiten oder das Pflastern der Terrasse und vieles mehr. Berücksichtigt werden jedoch nur die Arbeits- und Anfahrtskosten, keine Materialkosten.
So berechnet sich der Steuerbonus
Der Steuerbonus beträgt 20% der in Rechnung gestellten Arbeitskosten einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Begrenzt ist die Förderung auf 600 € pro Jahr und Haushalt.
So kommen Sie an den Steuerbonus
Bei der Abgabe der Steuererklärung machen Sie Ihre Kosten geltend. Dazu müssen Sie die Handwerkerrechnung und Zahlungsbelege (z. B. einen Kontoauszug) vorweisen. Dann wird der Bonus direkt mit Ihrer Steuerschuld verrechnet. Im Unterschied zu Sonderausgaben oder Werbungskosten mindert dieser Betrag also nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern wird direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen. Ein echter Vorteil!
Beachten Sie, dass die Rechnungen nicht mehrfach geltend gemacht werden können. Eventuell ergeben sich Überschneidungen zu anderen steuerlichen Behandlungen, wie zum Beispiel als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben (z.B. Denkmalschutz) oder außergewöhnliche Belastungen (Hochwasserschäden).
Das sollten Sie beachten
Die Leistung muss nach dem 01.01.2006 begonnen worden sein. Die abschließende Rechnung muss den Lohnanteil und die darauf entfallende Mehrwertsteuer separat ausweisen und durch eine Überweisung beglichen worden sein. Barzahlungen werden nicht anerkannt.