18.10.2006

Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze

Ab sofort können kleine und mittlere niedersächsische Unternehmen, die zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze für Altbewerber und benachteiligte Bewerber schaffen, einen Zuschuss zu ihren Kosten des ersten Ausbildungsjahres beantragen.
Die Förderung soll möglichst vielen am Ausbildungsmarkt benachteiligten Bewerbern und Bewerberinnen einen Ausbildungsplatz vermitteln. Sie soll außerdem zur Deckung des künftigen Fachkräftebedarfs der Unternehmen beitragen.

Zielgruppe
Kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen erhalten im Vorgriff auf das ab 2007 geplante Förderprogramm „2.000 mal 2.500“ einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten des ersten Ausbildungsjahres, wenn sie Jugendliche ausbilden, die bis Ende September unvermittelt geblieben sind.

Was wird gefördert
Förderfähig sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO). Die Ausbildung muss spätestens am 01.02.2007 beginnen. Die Ausbildungsplätze sind für niedersächsische Jugendliche, die zu Ausbildungsbeginn unter 25 Jahre alt sind und

im Jahr 2005 oder früher die allgemein bildende Schule abgeschlossen haben (sog. Altbewerber) oder

die allgemein bildende Schule ohne Abschluss verlassen haben oder

einen Förderschulabschluss oder

einen schlechten Schulabschluss erworben haben.

Nicht gefördert werden zusätzlichen Ausbildungsplätze für Jugendliche, die

über die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder über die Fachhochschulreife verfügen,

im Ausbildungsbetrieb bereits eine geförderte Einstiegsqualifizierung (EQJ) absolviert haben oder

bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verfügen.

Zusätzliche betriebliche Ausbildungsverhältnisse liegen vor, wenn

der Ausbildungsbetrieb bisher nicht ausgebildet hat oder

durch den neu abgeschlossen Berufsausbildungsvertrag zum Zeitpunkt des Beginns des zu fördernden Ausbildungsverhältnisses im jeweiligen Ausbildungsbetrieb mehr Auszubildende beschäftigt werden, als im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils zum Stand 31. Dezember beschäftigt waren.

Der nicht rückzahlbare Zuschuss (Festbetragsfinanzierung) beträgt 2.500 Euro für die Ausbildungskosten im ersten Ausbildungsjahr (Ausbildungsvergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Ausbilderkosten etc.). Der genannte Förderbetrag gilt bei Vollzeitbeschäftigung; bei Teilzeitausbildungsplätzen wird der Zuschuss anteilig gewährt.

Die Dauer der Förderung beträgt ein Jahr, sofern das Ausbildungsverhältnis nicht vorzeitig beendet wird. Als Projektbeginn im Sinne von § 44 LHO gilt der Abschluss des Ausbildungsvertrages.

Bei den ausgereichten Förderungen handelt es sich nach dem Erwägungsgrund Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 2001, Nr. L 10/20) über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen nicht um staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87, 88 EG-Vertrag.

Wo stellen Sie den Antrag
Den Förderantrag prüft die zuständige Kammer. Ihm ist ein geeigneter Nachweis beizufügen, dass der Jugendliche der Zielgruppe angehört (letztes Schulzeugnis). Sobald die Kammer die Zusätzlichkeit des Ausbildungsplatzes, das Vorliegen eines anerkannten Ausbildungsberufs und die Zugehörigkeit des Ausbildungsplatzbewerbers zur Zielgruppe geprüft und bestätigt hat, kann abweichend von VV Nr. 1.3 zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen und mit der Ausbildung begonnen werden. Die Bestätigung der Kammer gilt als Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns, ohne dass sich daraus ein Anspruch auf die Förderung des betrieblichen Ausbildungsplatzes ableiten lässt.

Das Unternehmen reicht die Antragsunterlagen, die Bestätigung der Kammer und den rechtswirksamen Ausbildungsvertrag bei der NBank ein, die abschließend entscheidet.

Das Unternehmen hat gegenüber der beteiligten Kammer und der NBank alle geforderten Angaben und Erklärungen abzugeben sowie die geforderten Unterlagen vorzulegen. Alle Angaben im Rahmen des Antragsverfahrens sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die NBank entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Bewilligung berücksichtigt die „Grundsätze des Gender Mainstreaming in der niedersächsischen Arbeitsmarktpolitik“. Die Förderung eines hohen Anteils von Ausbildungsplätzen für Frauen ist ausdrücklich erwünscht.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Ausbildungsverhältnisse, die mit anderen Bundes- oder Landesprogrammen gefördert werden. Ausbildungsbegleitende Hilfen (ABH) der Agenturen für Arbeit oder sozialpädagogische Betreuung und Begleitung der Auszubildenden durch andere Stellen, beispielsweise Pro-Aktiv-Centren, können dagegen gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Das Unternehmen ruft die Mittel in zwei Teilbeträgen bei der NBank ab, den ersten über 1.000 Euro nach Ablauf der Probezeit, den zweiten über 1.500 Euro nach Ende des ersten Ausbildungsjahres. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass der Arbeitgeber gegenüber der NBank jeweils das Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses erklärt.

Ein einfacher Verwendungsnachweis (Nr. 6.6 ANBest-P) wird zugelassen. Dieser ist innerhalb von 3 Monaten nach Ende des ersten Ausbildungsjahres vorzulegen.

Endet das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der Probezeit, wird die bewilligte Förderung nicht ausgezahlt. Endet das Verhältnis vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres, wird der zweite Teilbetrag nur anteilig für jeden weiteren nachgewiesenen vollen Ausbildungsmonat ausgezahlt.

Sobald die Haushaltsmittel ausgeschöpft sind, wird die NBank den Prüfungsstellen dies mitteilen. Diese werden dann keine weiteren Anträge zur Prüfung annehmen.

Die Antragsunterlagen finden Sie auf den Internetseiten der NBank unter:
http://www.nbank.de/service/zus_ausbild_42146.php