Regressanspruch des Verkäufers kann nicht durch AGB des Lieferanten ausgeschlossen werden.
Zugunsten der Werkstätten hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die seit Jahren streitige Frage geklärt, ob die Servicebetriebe auf den Aus- und Einbaukosten für den Austausch von mangelhaften Ersatzteilen „sitzenbleiben“ oder ob sie diese an ihren Lieferanten weiterleiten dürfen (Az. C-65/09 vom 16.6.2011).