Aktuelles

Aktuelle Verzugszinssätze seit 1. Juli 2011

Ab 1. Juli 2011 liegt der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB nun bei 0,37 % .
Der Verzugszins nach BGB § 288 Abs.1 * beträgt mithin 5,37 % **;
nach BGB § 288 Abs.2 *
8,37 % ***
Verzugszinssatz nach § 16 Nr.5 Abs. 3 VOB/B
( in Anlehnung an § 288 BGB )
bei Privatkunden: 5,37 % ***
bei gewerblichen Kunden: 8,37 % ***


Fusion von IKK classic und der Vereinigten IKK perfekt

Am 5.7.2011 wurden die Beschlüsse über die Fusion der IKK classic und der Vereinigten IKK zur neuen IKK classic gefasst. Die Versicherten haben daher bis 2013 keinen Zusatzbeitrag. Wenn der Name sich auch erneut ändert, Ihre Ansprechpartner bleiben.


Förderung von Ausbildungsplätzen

Das niedersächsische Wirtschaftsministerium hat eine neue Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Besetzung von betrieblichen Ausbildungsplätzen in Kraft gesetzt.

In dem Programm "Chance betriebliche Ausbildung" werden Ausbildungsplätze gefördert, die mit Bewerbern ohne Abschluss einer allgemeinbildenden Schule, mit einem Förderschulabschluss, einem schlechten Hauptschulabschluss oder einem schlechten Schulzeugnis, welches einen schlechten Hauptschulabschluss erwarten lässt, eingestellt werden.


Fukushima und die Folgen für die Mitgliedsbetriebe

Auch die Mitgliedsunternehmungen werden jetzt von der Reaktorkatastrophe in Japan erreicht - speziell industrielle Auftraggeber fordern in immer größerer Anzahl eine verbindliche Erklärung dahingehend, dass sämtliche an die Kundschaft gelieferten Materialien frei von ionisierender Strahlung sind, die über die natürliche Eigenstrahlung des jeweiligen Materials hinausgehen.

Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es dem Handwerksbetrieb nicht möglich ist, die Fülle der fremdbezogenen Produkte auf eine eventuelle Kontamination zu prüfen. Noch weniger ist der Handwerksunternehmer in der Lage, eine pauschale Erklärung dahingehend abzugeben, dass keine Lieferprobleme auftreten.


Arbeitsvertrag - Leichter befristen

Ob großer Auftrag oder Test eines neuen Mitarbeiters - mit dem befristeten Arbeitsvertrag können Betriebe flexibel vorgehen. Doch ohne Sachgrund wie Elternzeit- oder Krankheitsvertretung waren befristete Verträge bisher unzulässig, wenn der Mitarbeiter irgendwann zuvor in der Firma beschäftigt war. Jetzt lässt das Bundesarbeitsgericht die Befristung zu, wenn seit der letzten Beschäftigung mindestens drei Jahre verstrichen sind (Az. 7 AZR 716109).

Der Ausschluss früherer Beschäftigung war eines der größten Hindernisse für Handwerksbetriebe. So konnten sie zum Beispiel keinen Gesellen einstellen, der früher, wenn auch nur kurzfristig als Mitarbeiter bei ihnen eingesetzt war. Die Bundesarbeitsrichter in Erfurt haben das Teilzeit- und Befristungsgesetz jetzt praxisgerecht ausgelegt und damit den Weg für die „sachgrundlose Befristung" deutlich erleichtert. Das Vorbeschäftigungsverbot dürfe nicht zum Einstellungshindernis werden. Lediglich befristete Kettenarbeitsverträge wolle das Gesetz verhindern.


Arbeitnehmer aus Osteuropa: Neuregelungen ab 01.05. 2011

Ab 1. Mai gilt für Arbeitskräfte aus den acht EU - Beitrittsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das heißt, Arbeitskräfte aus diesen Ländern benötigen für eine Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt keine Arbeitserlaubnis mehr. Sie können unbefristet jede Art von Tätigkeit aufnehmen. Einheimische Betriebe und Arbeitnehmer aus den Beitrittsländern können ohne Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit direkt Arbeitsverträge abschließen.
Anders verhält es sich mit Arbeitskräften aus Bulgarien, Kroatien und Rumänien. Hier müssen Betriebe auch nach dem 1. Mai eine Arbeitserlaubnis beantragen. Diese kann bei der örtlichen Agentur eingereicht werden, sie wird von der zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) entschieden, die bundesweit für dieses Verfahren zuständig ist.


Elektronischer Datenaustausch Entgeltersatzleistungen startet am 01. Juli 2011

Am 01. Juli 2011 löst das elektronische "Datenaustauschverfahren Entgeltersatzleistungen" (§ 23c Abs. 2 SGB IV) das bisherige papierene Kommunikationsverfahren zwischen Arbeitgebern und Sozialversicherung ab. Nach einer Phase der freiwilligen Teilnahme an dem Verfahren zur Berechnung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld folgt jetzt der verpflichtende Umstieg von Papier auf Elektronik - sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Sozialversicherung.


Regeln für Tankgutschein gelockert

Bürokratieabbau per Gerichtsurteil: Der Bundesfinanzhof (BFH) erleichtert steuerfreie Geschenke an Mitarbeiter. Vor allem das Tanken auf Firmenkosten geht nun einfacher.

Gutscheine vom Arbeitgeber sorgten bisher regelmäßig für Ärger. Als sogenannter Sachbezug sollten sie im Wert von bis zu 44 Euro monatlich ein kleines steuerfreies Gehaltsextra sein. Doch der bürokratische Aufwand und die Überwachung durch den Fiskus verdarben regelmäßig den Spaß an den Gutscheinen.


Normen für das Handwerk

Viele Details bei der täglichen Auftragsabwicklung sind zwischenzeitlich mit einheitlichen Standards unterlegt. Bei dem Deutschen Institut für Normung (DIN) ist ein neues Suchportal für technische Normen eingerichtet worden. Berücksichtigt sind die Normen, die für das Handwerk Relevanz haben. Nach der kostenlosen Anmeldung kann eine Recherche nach Gewerken erfolgen. Als Ergebnis werden bibliografische Daten zu den Normen mit Inhaltsverzeichnis und kurzem Einführungshinweis aber auch weiterführende Informationen und Links gegeben. Die Normen können über den "Beuth-Verlag" des DIN online bestellt oder per Download bezogen werden.

Die Internetadresse lautet: www.handwerk.din.de


Wer lange krank ist, büßt Weihnachtsgeld ein

Eine Erkrankung kann sich auf das Weihnachtsgeld auswirken. Ein Arbeitgeber darf seinen Beschäftigten solche Sonderzahlungen bei längerer Krankheit kürzen, entschied aktuell das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.

Nach Überzeugung der Mainzer Richter kann dies sogar dazu führen, dass der Anspruch auf die Gratifikation völlig entfällt (Az.: 6 Sa 723/09, 26.3.2010).