Ob großer Auftrag oder Test eines neuen Mitarbeiters - mit dem befristeten Arbeitsvertrag können Betriebe flexibel vorgehen. Doch ohne Sachgrund wie Elternzeit- oder Krankheitsvertretung waren befristete Verträge bisher unzulässig, wenn der Mitarbeiter irgendwann zuvor in der Firma beschäftigt war. Jetzt lässt das Bundesarbeitsgericht die Befristung zu, wenn seit der letzten Beschäftigung mindestens drei Jahre verstrichen sind (Az. 7 AZR 716109).
Der Ausschluss früherer Beschäftigung war eines der größten Hindernisse für Handwerksbetriebe. So konnten sie zum Beispiel keinen Gesellen einstellen, der früher, wenn auch nur kurzfristig als Mitarbeiter bei ihnen eingesetzt war. Die Bundesarbeitsrichter in Erfurt haben das Teilzeit- und Befristungsgesetz jetzt praxisgerecht ausgelegt und damit den Weg für die „sachgrundlose Befristung" deutlich erleichtert. Das Vorbeschäftigungsverbot dürfe nicht zum Einstellungshindernis werden. Lediglich befristete Kettenarbeitsverträge wolle das Gesetz verhindern.