Ab 1. Mai gilt für Arbeitskräfte aus den acht EU - Beitrittsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das heißt, Arbeitskräfte aus diesen Ländern benötigen für eine Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt keine Arbeitserlaubnis mehr. Sie können unbefristet jede Art von Tätigkeit aufnehmen. Einheimische Betriebe und Arbeitnehmer aus den Beitrittsländern können ohne Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit direkt Arbeitsverträge abschließen.
Anders verhält es sich mit Arbeitskräften aus Bulgarien, Kroatien und Rumänien. Hier müssen Betriebe auch nach dem 1. Mai eine Arbeitserlaubnis beantragen. Diese kann bei der örtlichen Agentur eingereicht werden, sie wird von der zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) entschieden, die bundesweit für dieses Verfahren zuständig ist.