03.03.2011

Regeln für Tankgutschein gelockert

Bürokratieabbau per Gerichtsurteil: Der Bundesfinanzhof (BFH) erleichtert steuerfreie Geschenke an Mitarbeiter. Vor allem das Tanken auf Firmenkosten geht nun einfacher.

Gutscheine vom Arbeitgeber sorgten bisher regelmäßig für Ärger. Als sogenannter Sachbezug sollten sie im Wert von bis zu 44 Euro monatlich ein kleines steuerfreies Gehaltsextra sein. Doch der bürokratische Aufwand und die Überwachung durch den Fiskus verdarben regelmäßig den Spaß an den Gutscheinen.

Die Gutscheine mussten bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sie steuerfrei blieben. Vor allem durfte kein Euro-Betrag auf ihnen vermerkt sein. Stattdessen musste der Arbeitgeber detailliert Warenart, Warenmenge und Bezugsstelle vermerken. Besonders problematisch war das bei Tankgutscheinen: Auf wie viel Liter soll man einen Gutschein ausstellen, wenn morgen schon der Spritpreis steigen kann? Auch nur ein Cent über der 44-Euro-Grenze verhinderte den Steuervorteil.

Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen (u.a. VI R 27/09 vom 11. November 2010) neu definiert, wann es sich bei solchen Gutscheinen um echte, steuerfreie Sachbezüge handelt.

Fall 1: Ein Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitern das Recht eingeräumt, auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 Euro monatlich zu tanken.

Fall 2: Arbeitnehmer hatten anlässlich ihres Geburtstages von ihrem Arbeitgeber Geschenkgutscheine einer großen Buchkette im Wert von jeweils 20 Euro erhalten.

Fall 3: Arbeitnehmer durften mit den vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen jeweils 30 Liter Kraftstoff bei einer Tankstelle ihrer Wahl tanken und sich die Kosten dafür vom Chef erstatten lassen.

Der BFH bewertete jedoch anders als die Finanzämter alle drei Fälle als Sachbezüge: Warengutscheine seien kein Barlohn, entschieden die Richter. Entscheidend für die Steuerfreiheit sei, welche Leistungen ein Arbeitnehmer in Anspruch nehmen könne. Unerheblich sei hingegen, wie der Arbeitgeber diesen Anspruch erfüllt.

Einzige Ausnahme: Nur wenn sich der Mitarbeiter einen Gutschein vom Chef in bar auszahlen lasse, handele es sich auch um Barlohn.