Eine Erkrankung kann sich auf das Weihnachtsgeld auswirken. Ein Arbeitgeber darf seinen Beschäftigten solche Sonderzahlungen bei längerer Krankheit kürzen, entschied aktuell das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.
Nach Überzeugung der Mainzer Richter kann dies sogar dazu führen, dass der Anspruch auf die Gratifikation völlig entfällt (Az.: 6 Sa 723/09, 26.3.2010).
Das Gericht wies damit die Klage einer Arbeitnehmerin ab.
Die Frau hatte sich dagegen gewandt, dass sie im Gegensatz zu vergangenen Jahren für 2008 kein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts bekommen hatte. Der Arbeitgeber hatte die Zahlung mit dem Hinweis verweigert, die Arbeitnehmerin sei sechs Monate krank gewesen. Das Landesarbeitsgericht gab ihm Recht.
Nach Auffassung der Richter durfte der Arbeitgeber die Höhe der Auszahlung davon abhängig machen, wie lange die Frau tatsächlich gearbeitet hat. Da die Arbeitnehmerin ein halbes Jahr gefehlt habe, sei rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Anspruch "aufgebraucht“ sei, so die Begründung des Gerichts.
Hinweis: Nicht immer darf gekürzt werden.
Der Arbeitnehmer kann eine "echte" Gratifikation auch dann beanspruchen, der während des gesamten Bezugszeitraums arbeitsunfähig erkrankt war. Da die Gratifikation nicht als Gegenleistung zur Arbeitsleistung bezahlt wird, besteht der Anspruch deshalb grundsätzlich auch bei Langzeiterkrankung.
Anders liegt es jedoch bei Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter, die als Gegenleistung für die Arbeit gezahlt werden (z. B. 13. Monatsgehalt). Hier endet die Zahlungspflicht (anteilig) mit der Entgeltfortzahlungspflicht (§ 3 EFZG).