Ab 1. Januar 2013 liegt der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB nun bei -0,13 %.
Der Verzugszins nach BGB § 288 Abs.1 * beträgt mithin 4,87 % **;
nach BGB § 288 Abs.2 * 7,87 % ***
Verzugszinssatz nach § 16 Nr.5 Abs. 3 VOB/B
( in Anlehnung an § 288 BGB )
bei Privatkunden: 4,87 % ***
bei gewerblichen Kunden: 7,87% ***
Erläuterungen:
* § 288 Abs.1 BGB : eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB).
** §288 Abs.2 BGB: bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB).
(Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.)
*** Sollten Sie bei Ihrer Bank aufgrund von Außenständen nachweisbar mehr als 5,12 % bzw. 8,12 % Schuldzinsen zahlen müssen, können Sie dem säumigen Zahler diesen höheren Zinssatz in Rechnung stellen.
Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB
Aktueller Stand - gültig ab
-0,13% 1. Januar 2013
0,12 % 1. Juli 2012
0,12% 1. Januar 2012
0,37 % 1. Juli 2011
0,12 % 1. Januar 2011
0,12 % 1. Juli 2010
0,12 % 1. Januar 2010
0,12 % 1. Juli 2009
1,62 % 1. Januar 2009