Pauschale Abgeltungsklauseln in Arbeitsverträgen wie beispielsweise „Erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ hat das Bundesarbeitsgericht aufgrund unklarer Formulierung für unwirksam erklärt. Ist die Vergütung für Überstunden oder Mehrarbeit im Arbeitsvertrag nicht konkret geregelt, muss der Arbeitgeber diese vergüten, wenn nach allgemeinem Verständnis hierfür eine Vergütung erwartet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Gehalt bezieht (Urteil des BAG 5 AZR 765/10 vom 22.02.2012 )
Fazit: Nach wie vor sind Abgeltungsklauseln nicht verboten. Wichtig ist nur, dass im Arbeitsvertrag dann auch klar der Zeitumfang der Überstunden - z.B. in Form einer Obergrenze - formuliert ist.