Im Jahr 2009 hat das Bundesarbeitsgericht aufgrund eines EuGH-Urteils entschieden, dass Urlaubsansprüche bei lang anhaltender Erkrankung eines Arbeitnehmers nicht verfallen und somit unbegrenzt angesammelt werden können. Eine Entscheidung, die gerade kleinere Unternehmen oft vor fast unlösbare Probleme stellte. Nun ist das Bundesarbeitsgericht wieder zurückgerudert. Das unbegrenzte Ansammeln über einen gewissen Zeitraum hinaus entspreche nicht mehr dem Zweck der Erholung. Aus diesem Grund entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der in Krankheitsfällen angesparte Urlaub grundsätzlich 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, also zum 31. März des übernächsten Jahres verfällt.
(BAG 9 AZR 353/10 vom 07.08.2012 )