Aktuelles

www. ausbildungsnetz38.de unterstützt Ihre Suche nach Auszubildenden

Seit 2012 existiert der Internetauftritt für das Ausbildungsnetz 38 und wird von den allgemeinbildenden Schulen im Landkreis Goslar und Wolfenbüttel als Unterrichtsmittel für die Berufsorientierung der Schülerinnen und Schüler von Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und integrierten Gesamtschulen eingesetzt. Die Internetplattform ist zu einer echten Erfolgsstory worden; seit dem Projektstart in unserer Region sind mehr als 2 Millionen Seiten von interessierten Schülerinnen und Schülern aufgerufen worden. Dank der Unterstützung der Ausbildungsbetriebe können jährlich mehr als 1.000 Praktikums- und Ausbildungsplätze von den 850 registrierten Unternehmen angeboten werden.


Basiszinssatz bleibt auch ab 01.01.2019 unverändert bei -0,88 %

Bekanntgabe des Basiszinssatzes zum 1. Januar 2019

Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB den Basiszinssatz und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gemäß § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger.

Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 18. Dezember 2018 beträgt 0,00 % und ist damit seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Juli 2018 unverändert geblieben (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Juni 2018 hat ebenfalls 0,00 % betragen).

Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Januar 2019 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von -0,88 % (zuvor -0,88 %).

Der Verzugszins nach § 288 Abs.1 BGB beträgt mithin 4,12 % bei Privatkunden; gemäß § 288 Abs.2 BGB 8,12 % bei gewerblichen Kunden. In Anlehnung an § 288 BGB gelten gleiche Verzugszinssätze auch nach § 16 Nr.5 Abs. 3 VOB/B.

Sollten Sie bei Ihrer Bank aufgrund von Außenständen nachweisbar mehr als 4,12 % bzw. 8,12 % Schuldzinsen zahlen müssen, können Sie dem säumigen Zahler diesen höheren Zinssatz in Rechnung stellen.


Neuer gesetzlicher Mindestlohn ab 01.01.2019: 9,19 €

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und ab dem 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro steigen.

Bei der Anpassung des Mindestlohns hat sich die Kommission an der Tarifentwicklung orientiert. Als Grundlage für die Berechnung hat sich die Mindestlohnkommission auf den Tarifindex des Statistischen Bundesamtes ohne Sonderzahlungen auf Basis der Stundenverdienste gestützt. Die erste Stufe der Anpassung orientiert sich an der Entwicklung des Tarifindex in den Jahren 2016 und 2017. Die zweite Stufe berücksichtigt auch die Abschlüsse im ersten Halbjahr 2018.


Frohe Weihnachten!

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Wir wünschen Ihnen frohe Festtage, dazu Glück, Gesundheit und Erfolg im Jahr 2019!

Hochmotiviert freuen wir uns, gemeinsam mit Ihnen durch das kommende Jahr zu gehen.
Um mit frischer Kraft starten zu können, bleibt unsere Geschäftsstelle in der Zeit vom 24.12.2018 bis 31.12.2018 geschlossen.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Ihre Kreishandwerkerschaft Süd-Ost-Niedersachsen


Die neue Datenschutzgrundverordnung: Berufsschulen dürfen Ausbildungsbetriebe weiterhin über Fehlzeiten und Leistungen informieren

Nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung hat die Landesschulbehörde zunächst die Auffassung vertreten, Berufsschüler müssten eine schriftliche Einwilligungserklärung unterzeichnen, bevor Fehlzeiten und Leistungsdaten an die Ausbildungsbetriebe weitergegeben werden dürften.

Wir sind gemeinsam mit anderen Organisationen des Handwerks gegen diese aus unserer Sicht unzutreffende Rechtsauffassung Sturm gelaufen.

Heute können wir Ihnen mitteilen, dass unser Protest erfolgreich war.

Ausbilderinnen und Ausbilder haben weiterhin Anspruch darauf, dass die Lehrkräfte in den Berufsbildenden Schulen Sie über Leistungsstand und Fehlzeiten Ihrer Lehrlinge unterrichten. Die Landesschulbehörde stellt unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsauffassung ausdrücklich fest, dass die Datenweitergabe bezüglich der Fehlzeiten und Leistungsstände an die Ausbildungsbetriebe keiner vorherigen Einwilligung der Auszubildenden bedarf, sofern besonders schutzwürdige Belange nicht betroffen sind. Der Begriff der besonders schutzwürdigen Belange ist nicht näher definiert, betrifft aber keinesfalls "den normalen Ausbildungsalltag".

Damit steht der bewährten Zusammenarbeit zwischen Ausbildungsbetrieben und Berufsschulen kein Hindernis mehr im Wege.

Sollten Sie Störungen in der Kommunikation mit Ihrer Berufsschule wahrnehmen, nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrer Innungsgeschäftsstelle auf.


KfW-Förderung: Mittel für Einbruchschutz wurden aufgestockt

Private Eigentümer und Mieter können wieder Zuschüsse für Maßnahmen zur Barrierereduzierung bei der KfW beantragen. Das Bundesinnenministerium (BMI) erhöht die verfügbaren Fördermittel für Einbruchschutz für dieses Jahr auf 65 Mio. Euro. Bislang standen 50 Mio. Euro für die Einbruchschutzförderung bereit. Das BMI und die KfW reagieren damit auf die anhaltend hohe Nachfrage in diesem Bereich.
Darüber hinaus stehen privaten Eigentümern und Mietern 75 Mio. Euro an Zuschüssen für Maßnahmen zur Barrierereduzierung zur Verfügung. Das BMI und die KfW fördern mit Investitionszuschüssen bauliche Maßnahmen in Wohngebäuden, mit denen Barrieren im Wohnungsbestand reduziert und die Sicherheit erhöht werden. Die Zuschüsse ermöglichen älteren Menschen einen möglichst langen Verbleib in der gewohnten Umgebung und kommen in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen oder Familien mit Kindern zugute.

Förderantrag online stellen
Private Bauherren und Mieter können ihren Förderantrag vor Beginn der Vorhaben im KfW-Zuschussportal ( https://public.kfw.de/zuschussportal-web/?utm_source=baulinks&utm_campaign=baulinks ) online stellen und sollten innerhalb weniger Augenblicke ihre Förderzusage erhalten.


Basiszinssatz seit 01.07.2018 (hier: Auswirkungen auf den Verzugszinssatz)

Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches ist zum 01.07.2018 unverändert geblieben und beträgt somit weiterhin -0,88 %. Der Zinssatz wird in der Regel halbjährlich, jeweils zum 01.01. und 01.07. parallel an die Veränderungen des Zinssatzes für die jüngste Hauptrefinanzierungsoption der Europäischen Zentralbank angepasst.

Die aktuellen Zinssätze seit dem 01.07.2018 lauten demnach unverändert wie folgt:

Basiszinssatz -0,88 %

Allgemeine Verzugszinssatz,
insbesondere wenn ein Verbraucher Schuldner ist (§ 288 Abs. 1 BGB) 4,12 %

Verzugszinssatz,
insbesondere unter Unternehmern (§288 Abs. 2 BGB) 8,12 %

Verzugszinssatz bei Immobiliendarlehensverträgen
(§§ 497 Abs. 1, 503 Abs. 2 BGB) 1,62 %


Ausdehnung der LKW-Maut seit Juli 2018

Seit 01. Juli 2018 erfolgt die Ausdehnung der streckenbezogenen Lkw-Maut (Fahrzeuge/Fahrzeugzüge mit zulässiger Gesamtmasse über 7,5 Tonnen) auf alle Bundesstraßen. Nachstehend erhalten Sie weitere Informationen zu den Auswirkungen auf das Handwerk.


Nichteintragung in Handwerksrolle – Unwirksamkeit des Vertrages wegen Schwarzarbeit

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 24. Mai 2017 (AZ:. 4 U 269/15) entschieden, dass ein Vertrag wegen Schwarzarbeit auch dann in Gänze nichtig ist, wenn ein Handwerker Arbeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks übernimmt, ohne selbst in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.

Wir begrüßen diese weitreichende Entscheidung für alle zulassungspflichtigen Gewerke. Sie stellt einen richtigen und wichtigen Schritt in Sachen Bekämpfung der Schwarzarbeit dar, für die sich die Handwerkorganisationen intensiv einsetzt.

Gewerbetreibenden, die Leistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks erbringen, sind angehalten, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen. Sie laufen anderenfalls Gefahr, trotz erbrachter Leistungen keine Vergütung zu bekommen. Umgekehrt muss Kunden von Handwerksleistungen dringend geraten werden, ausschließlich ordnungsgemäß in die Handwerksrolle eingetragene Handwerksbetriebe zu beauftragen, denn Sie haben anderenfalls - trotz Zahlung - keinen Anspruch auf Leistung und im Falle von fehlerhafter Leistung keinerlei Mangelgewährleistungsansprüche.


Richtlinie zur Meisterprämie

Am 9. Mai 2018 ist im Niedersächsischen Ministerialblatt auf Seite 353 die Niedersächsische Richtlinie zur Meisterprämie veröffentlicht worden. Die Meisterprämie kann ab dem 14. Mai 2018 über die NBank beantragt werden. Selbstverständlich gilt die Meisterprämie für sämtliche Ausbildungen zum Meister im Handwerk, ist also nicht ausschließlich auf die zulassungspflichtigen Gewerke des Handwerks beschränkt.
Voraussetzung für den Erhalt der Meisterprämie ist das Bestehen der Meisterprüfung in einem Gewerbe gemäß der Handwerksordnung. Die Prüfung muss erfolgreich seit dem 01.09.2017 abgelegt worden sein. Die Antragstellerin / der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses den Hauptwohnsitz oder den Ort der Beschäftigung in einem Handwerksbetrieb in Niedersachsen mindestens sechs Monate haben. Der Antrag muss zudem spätestens 16 Monate nach insgesamt bestandener Meisterprüfung gestellt worden sein.
Die Förderung wird komplett über die NBank abgewickelt. Die Antragstellung erfolgt digital, dazu ist eine Registrierung auf der Website https://kundenportal.nbank.de/irj/portal erforderlich. Die NBank prüft die Anträge und ist für die Bewilligung und Auszahlung zuständig.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der in unserem Downloadbereich hinterlegten Veröffentlichung.