Bekanntgabe des Basiszinssatzes zum 1. Januar 2019
Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB den Basiszinssatz und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gemäß § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger.
Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 18. Dezember 2018 beträgt 0,00 % und ist damit seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Juli 2018 unverändert geblieben (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Juni 2018 hat ebenfalls 0,00 % betragen).
Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Januar 2019 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von -0,88 % (zuvor -0,88 %).
Der Verzugszins nach § 288 Abs.1 BGB beträgt mithin 4,12 % bei Privatkunden; gemäß § 288 Abs.2 BGB 8,12 % bei gewerblichen Kunden. In Anlehnung an § 288 BGB gelten gleiche Verzugszinssätze auch nach § 16 Nr.5 Abs. 3 VOB/B.
Sollten Sie bei Ihrer Bank aufgrund von Außenständen nachweisbar mehr als 4,12 % bzw. 8,12 % Schuldzinsen zahlen müssen, können Sie dem säumigen Zahler diesen höheren Zinssatz in Rechnung stellen.