11.09.2018

Die neue Datenschutzgrundverordnung: Berufsschulen dürfen Ausbildungsbetriebe weiterhin über Fehlzeiten und Leistungen informieren

Nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung hat die Landesschulbehörde zunächst die Auffassung vertreten, Berufsschüler müssten eine schriftliche Einwilligungserklärung unterzeichnen, bevor Fehlzeiten und Leistungsdaten an die Ausbildungsbetriebe weitergegeben werden dürften.

Wir sind gemeinsam mit anderen Organisationen des Handwerks gegen diese aus unserer Sicht unzutreffende Rechtsauffassung Sturm gelaufen.

Heute können wir Ihnen mitteilen, dass unser Protest erfolgreich war.

Ausbilderinnen und Ausbilder haben weiterhin Anspruch darauf, dass die Lehrkräfte in den Berufsbildenden Schulen Sie über Leistungsstand und Fehlzeiten Ihrer Lehrlinge unterrichten. Die Landesschulbehörde stellt unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsauffassung ausdrücklich fest, dass die Datenweitergabe bezüglich der Fehlzeiten und Leistungsstände an die Ausbildungsbetriebe keiner vorherigen Einwilligung der Auszubildenden bedarf, sofern besonders schutzwürdige Belange nicht betroffen sind. Der Begriff der besonders schutzwürdigen Belange ist nicht näher definiert, betrifft aber keinesfalls "den normalen Ausbildungsalltag".

Damit steht der bewährten Zusammenarbeit zwischen Ausbildungsbetrieben und Berufsschulen kein Hindernis mehr im Wege.

Sollten Sie Störungen in der Kommunikation mit Ihrer Berufsschule wahrnehmen, nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrer Innungsgeschäftsstelle auf.