Aktuelles

Ausweitung des Teilzeitanspruchs abgewendet

Das Bundesarbeitsministerium hat vor Kurzem einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts auf den Weg gebracht.

Inhalt dieses Entwurfs war u.a. ein befristeter Teilzeitanspruch, der vom Arbeitnehmer dann hätte zwingend durchgesetzt werden können, wenn der Arbeitgeber nicht den Beweis hätte führen können, dass dieser Antrag auf Teilzeitbeschäftigung im Unternehmen nicht umsetzbar sei.

Gegen diesen Eingriff in das vertragliche Gestaltungsrecht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern hatten sich alle Arbeitgeberverbände, insbesondere auch die handwerklichen Vertreter mit Blick auf die kleinen und mittleren Betriebe, gewandt.

Diese Lobbyarbeit hatte Erfolg: Frau Bundesministerin Nahles hat am 23. Mai 2017 bekannt gegeben, dass das Gesetzgebungsverfahren nicht weiter betrieben wird!


Geschäftsstelle bleibt wegen Feiertag geschlossen

Unsere Geschäftsstelle bleibt wegen des Feiertages am 25.05.2017 am Freitag, den 26.05.2017 geschlossen.

Am Montag, 29.05.2017, sind wir ab 08.00 Uhr wieder erreichbar.


SOKA-BAU - wer gehört dazu?

Die den Sozialkassentarifverträgen der Bauwirtschaft unterliegenden Betriebe sind zur Zahlung von 20,4 % Beitrag auf den Bruttolohn der gewerblichen Arbeitnehmer verpflichtet. Für Angestellte wird ein monatlicher Beitragssatz von 79,50 € fällig, für alle Bauunternehmen ist ein betriebsbezogener jährlicher Mindestbeitrag von 900,00 € für die Ausbildungsförderung zu zahlen, wenn der prozentuale Beitrag aus der gewerblichen Bruttolohnsumme diesen Betrag nicht übersteigt. Letzterer wird auch für Solo-Selbständige sowie Betriebe mit lediglich einem Arbeitnehmer fällig, sofern das zu versteuernde Einkommen des als Einzelunternehmer tätigen Betriebsinhabers im Vorjahr den einkommen-steuerlichen Grundfreibetrag (dieser betrug beispielsweise im Kalenderjahr 2015 8.472 EUR, bei Zusammenveranlagung 16.944 EUR) übersteigt.


Schwellenwerte für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) werden angehoben

Seit 1965 wurde die Schwelle für „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ nicht mehr angehoben. Jetzt hat sich die Bundesregierung auf eine Anhebung geeinigt.

Ab 1. Januar 2018 soll eine Grenze von 800 Euro netto gelten (max. 952 Euro brutto). Bisher konnten Anschaffungen nur mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von weniger als 410 Euro sofort abgeschrieben werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 23e EStG).

Die Anhebung der Schwellenwerte bringt Betrieben Erleichterungen, denn durch die Anhebung des Schwellenwertes fallen zukünftig Aufzeichnungspflichten für viele Wirtschaftsgüter weg.

Auch auf den Sammelposten hat die Anhebung Auswirkungen:
Solche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 150,01 Euro bis 1.000,00 Euro (≤ 1.000 Euro) konnten pro Wirtschaftsjahr in einem Sammelposten zusammengefasst und dann über fünf Jahre Gewinn mindernd aufgelöst werden (= jährliche Poolabschreibung von 20 %). Die Poolabschreibung für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro Anschaffungskosten wird beibehalten.
Die Anhebung der GWG-Grenze auf 800 Euro soll zum ersten Mal für Wirtschaftsgüter gelten, die nach dem 31.12.2017 angeschafft werden. Dies könnte dazu führen, dass viele Unternehmen für Ende des Jahres geplante Investitionen in Wirtschaftsgüter zwischen 410 und 800 Euro ins Jahr 2018 verschieben, um in den Genuss der Sofortabschreibung zu kommen.

Die Sofortabschreibung von GWG gilt für Gewinneinkünfte als auch für Überschusseinkünfte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG), wie bspw. für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung.


Beitragssätze 2017 der AOK Niedersachsen sind festgelegt

Der Beitragssatz der AOK Niedersachsen wird auch im kommenden Jahr mit 15,4% (inklusive 0,8 % Zusatzbeitrag) das dritte Jahr in Folge stabil bleiben und liegt 0,3% unter dem bundesweiten Durchschnitt. Die Kasse erweitert zum Jahreswechsel zudem das maximale Mehrleistungs-Budget für die Versicherten von 250 Euro auf 500 Euro. Versicherte bekommen bei der AOK Niedersachsen 80% ihrer Kosten für die professionelle Zahnreinigung, Reiseschutzimpfungen, Osteopathiebehandlung und Sonderleistungen bei Schwangerschaft, die nicht zum Standard der gesetzlichen Krankenkassen gehören bis zum neuen Höchstsatz erstattet.

Die AOK Niedersachsen hat in 2016 mit 106.000 Neukunden ihren größten Versichertenzulauf in der Unternehmensgeschichte erzielt und versorgt mit 2,55 Millionen Versicherten jeden dritten Einwohner Niedersachsens. Die Entwicklung der Ausgaben in den Lohnausgleichskassen hat eine Erhöhung der Beiträge für einige Erstattungssätze notwendig gemacht.

Die neuen Umlagesätze ab 01.01.2017 betragen:

Für die Ausgleichskasse bei Krankheit für 55% der Erstattung 1,9% Umlagesatz statt zuvor 1,5%.

Bei einer Erstattung von 65% der Lohnkosten bei Krankheit wird ein Umlagesatz von 2,5% statt zuvor 2,1% erhoben.

Bei dem Erstattungssatz von 75% bleibt der Umlagesatz konstant bei 3,4%.

Die Ausgleichskasse für Mutterschaft muss aufgrund einer Mengenausweitung um 0,1% auf 0,5% Umlagesatz in 2017 angehoben werden.

Für Rückfragen und Beratungen steht Ihnen Ihr Firmenbetreuer der AOK Niedersachsen oder der Handwerksbeauftragte der AOK Niedersachsen, Frank Stautmeister unter 0531/120 345 550 zur Verfügung.


Mittelstandsvereinigung für die Wiedereinführung der Meisterpflicht

Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU (MIT) spricht sich für eine Wiedereinführung der Meisterpflicht für alle Handwerksberufe aus. „Der Meisterbrief ist ein Qualitätsmerkmal des deutschen Handwerks und muss wieder eingeführt werden", fordert Dr. Carsten Linnemann, MdB und Bundesvorsitzender der MIT.
Die Meisterpflicht wurde 2004 im Zuge der HwO-Reform auf 41 Gewerke reduziert. Seitdem ist die Ausbildung in den anderen 53 deregulierten Handwerksberufen regelrecht eingebrochen.


Neuer Mindestlohn von 8,84 EUR zum 01.01.2017

Der Mindestlohn steigt von derzeit 8,50 Euro auf 8,84 Euro je Stunde. Das hat das Kabinett am 26.10.2016 beschlossen. Es ist erste Anpassung des 2015 eingeführten Mindestlohns, dessen Steigerung von 34 Cent sich an der allgemeinen Lohnentwicklung orientiert. Arbeitgeber von nicht- sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen (450 EUR Jobber) müssen zur Umsetzung des neuen Mindestentgelts ab 01.01.2017 neue (geringere) Arbeitszeiten vertraglich vereinbaren, sofern zur Zeit 450 EUR monatlich gezahlt werden.


Boulettenball 2017 am 14. Januar 2017

Der Boulettenball wird am 14. Januar 2017 in der Lindenhalle in Wolfenbüttel stattfinden. Die Einlasskarten werden zum Preis von 44,00 € verkauft und können ab sofort bestellt werden.


Erneut erhöhte Kosten für Strombezug

Der erneute Anstieg der Kosten durch die weitere Erhöhung der EEG-Umlage kratzt an der Schmerzgrenze des Handwerks. Die Stromnetzbetreiber haben bekannt gegeben, dass die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auch in 2017 steigt.

Dazu erklärt Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH): "Die EEG-Umlage hat mit 6,88 Eurocent die Schmerzgrenze der Handwerker erreicht.“


Azubis in der Pflicht: Rentenbeiträge während der Ausbildungszeit müssen durch Arbeitnehmer nachgewiesen werden!

Das Sozialgericht Mainz weist in seiner Pressemitteilung vom 12. August 2016 darauf hin, dass die während der Ausbildungszeit gezahlten Rentenbeiträge bei der Altersrente durch den Versicherten (ehemaligen Auszubildenden) nachgewiesen werden müssen. Für die Auszubildenden ist der Termin der Antragstellung für Rentenzahlungen noch in weiter Zukunft, dennoch sollten die Auszubildenden in den Mitgliedsbetrieben auf die besondere Sorgfalt bei der Dokumentation der Rentennachweise hingewiesen werden.