Aktuelles

4.000,00 € Niedersächsische Meisterprämie

Das Handwerk hat gekämpft und sein Ziel erreicht: Zwischen dem Wirtschaftsministerium und den Handwerkskammern sowie Unternehmensverbänden Handwerk erfolgte die Verständigung auf eine „Niedersächsische Meisterprämie“. Alle Handwerksmeister, die seit dem 1. September 2017 ihre Prüfung erfolgreich abgelegt haben und Ihren Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort in Niedersachsen haben, erhalten eine Anerkennungsprämie von 4.000,00 €. Das Land Niedersachsen wird sich dafür einsetzen, dass im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsgesetztes die Meister-Ausbildungskosten zukünftig vollständig als Zuschuss übernommen werden. Der Präsident des Niedersächsischen Handwerkstages sieht damit nun endlich die Gleichstellung der akademischen Bildung mit der beruflichen Bildung als vollzogen. Der Landtagsbeschluss vom 8. August 2017 wurde einstimmig und fraktionsübergreifend getroffen.


Förderung der Ausbildungskosten in der politischen Diskussion

Die rückläufige Entwicklung der Zahlen der Auszubildenden führt dazu, dass die schulische Ausbildung in immer größerem Maße nicht mehr ortsnah dargestellt werden kann. Der Ausweg sind Schulungsstätten, in denen die Auszubildenden internatsmäßig untergebracht werden müssen.

Im August beantragt die CDU Fraktion des Niedersächsischen Landtags die Übernahme der Fahrt- und Unterbringungskosten für Auszubildende im Dualen System für solche Bildungsgänge, in denen die Beschulung in Landesfachklassen oder Bundesfachklassen erfolgt. Die Fraktion der CDU fordert den Landtag auf, zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit der Dualen Ausbildung die wohnortnahe Beschulung zu ermöglichen. An Stellen, wo dieses nicht realisierbar ist, sollen Regelungen für die Kostenerstattung der Fahrt- und Unterbringungskosten geschaffen werden. Als Mindestforderung wird eine angemessene Bezuschussung gefordert und die Schaffung der haushalterischen Voraussetzungen dafür gefordert.

Interessierte Ausbildungsbetriebe können die Landtagsdrucksache 17/8591 in der Innungsgeschäftsstelle abrufen.


Geschäftsstelle bleibt wegen Feiertag geschlossen

Unsere Geschäftsstelle bleibt wegen des Feiertages am 31.10.2017 am Montag, den 30.10.2017 geschlossen.

Am Mittwoch, 01.11.2017, sind wir ab 08.00 Uhr wieder erreichbar.


Informationsveranstaltung Tourismusabgabe

Veranstaltungshinweis

Für Dienstag, den 12. September 2017 lädt die Kreishandwerkerschaft Süd- Ost- Niedersachsen alle interessierten selbständigen Handwerkerinnen und Handwerker zu einer Informationsveranstaltung ein, in deren Verlauf die beabsichtigte Einführung einer Tourismusabgabe durch die Stadt Goslar von Oberbürgermeister Dr. Oliver Junk vorgestellt und erläutert werden wird. Nach einer Bewertung des Vorhabens aus Sicht des selbständigen Handwerks durch den Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Uwe Zinkler soll die beabsichtigte Abgabe mit dem Stadtoberhaupt diskutiert werden.
Die Informationsveranstaltung wird in der Bernhard Olbrich Elektroinstallationen – Industrieanlagen GmbH, Dörntener Straße 6, 38644 Goslar durchgeführt.
Veranstaltungsbeginn ist 17:00 Uhr. Gäste sind herzlich willkommen. Aus organisatorischen Gründen wird um Anmeldung unter info@kh-son.de oder per Telefax 05341-86776-16 gebeten.


Schwarzarbeit bleibt in Stadt und Landkreis Goslar ungestraft

Harsche Kritik der Kreishandwerkerschaft
Anlässlich der Bekanntgabe der Statistik der kommunalen Schwarzarbeitsbekämpfung im Lande Niedersachsen für das Berichtsjahr 2016 übt der Geschäftsführer der Kreis-handwerkerschaft Süd-Ost-Niedersachsen heftige Kritik an Stadt und Landkreis Goslar. Politik und Verwaltung hätten die Pflicht, so der Geschäftsführer, fair handelnde Arbeitgeber gegenüber jenen zu schützen, die systematisch mit krimineller Energie die Zahlung von Steuern und Sozialabgaben hintertrieben. Der Ehrliche dürfe nicht der Dumme sein, meint Uwe Zinkler, der sich für entschlossenes Vorgehen nicht nur gegen Unternehmer ausspricht, sondern auch gegen Arbeitnehmer, die nicht nur den Sozialstaat, sondern auch sich selbst schädigen.


Basiszinssatz seit 01.07.2017 (hier: Auswirkungen auf den Verzugszinssatz)

Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches ist zum 01.07.2017 unverändert geblieben und beträgt somit weiterhin -0,88 %. Der Zinssatz wird in der Regel halbjährlich, jeweils zum 01.01. und 01.07. parallel an die Veränderungen des Zinssatzes für die jüngste Hauptrefinanzierungsoption der Europäischen Zentralbank angepasst.

Die aktuellen Zinssätze seit dem 01.07.2017 lauten demnach unverändert wie folgt:

Basiszinssatz -0,88 %

Allgemeine Verzugszinssatz,
insbesondere wenn ein Verbraucher Schuldner ist (§ 288 Abs. 1 BGB) 4,12 %

Verzugszinssatz,
insbesondere unter Unternehmern (§288 Abs. 2 BGB) 8,12 %

Verzugszinssatz bei Immobiliendarlehensverträgen
(§§ 497 Abs. 1, 503 Abs. 2 BGB) 1,62 %


Ausweitung des Teilzeitanspruchs abgewendet

Das Bundesarbeitsministerium hat vor Kurzem einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts auf den Weg gebracht.

Inhalt dieses Entwurfs war u.a. ein befristeter Teilzeitanspruch, der vom Arbeitnehmer dann hätte zwingend durchgesetzt werden können, wenn der Arbeitgeber nicht den Beweis hätte führen können, dass dieser Antrag auf Teilzeitbeschäftigung im Unternehmen nicht umsetzbar sei.

Gegen diesen Eingriff in das vertragliche Gestaltungsrecht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern hatten sich alle Arbeitgeberverbände, insbesondere auch die handwerklichen Vertreter mit Blick auf die kleinen und mittleren Betriebe, gewandt.

Diese Lobbyarbeit hatte Erfolg: Frau Bundesministerin Nahles hat am 23. Mai 2017 bekannt gegeben, dass das Gesetzgebungsverfahren nicht weiter betrieben wird!


Geschäftsstelle bleibt wegen Feiertag geschlossen

Unsere Geschäftsstelle bleibt wegen des Feiertages am 25.05.2017 am Freitag, den 26.05.2017 geschlossen.

Am Montag, 29.05.2017, sind wir ab 08.00 Uhr wieder erreichbar.


SOKA-BAU - wer gehört dazu?

Die den Sozialkassentarifverträgen der Bauwirtschaft unterliegenden Betriebe sind zur Zahlung von 20,4 % Beitrag auf den Bruttolohn der gewerblichen Arbeitnehmer verpflichtet. Für Angestellte wird ein monatlicher Beitragssatz von 79,50 € fällig, für alle Bauunternehmen ist ein betriebsbezogener jährlicher Mindestbeitrag von 900,00 € für die Ausbildungsförderung zu zahlen, wenn der prozentuale Beitrag aus der gewerblichen Bruttolohnsumme diesen Betrag nicht übersteigt. Letzterer wird auch für Solo-Selbständige sowie Betriebe mit lediglich einem Arbeitnehmer fällig, sofern das zu versteuernde Einkommen des als Einzelunternehmer tätigen Betriebsinhabers im Vorjahr den einkommen-steuerlichen Grundfreibetrag (dieser betrug beispielsweise im Kalenderjahr 2015 8.472 EUR, bei Zusammenveranlagung 16.944 EUR) übersteigt.


Schwellenwerte für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) werden angehoben

Seit 1965 wurde die Schwelle für „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ nicht mehr angehoben. Jetzt hat sich die Bundesregierung auf eine Anhebung geeinigt.

Ab 1. Januar 2018 soll eine Grenze von 800 Euro netto gelten (max. 952 Euro brutto). Bisher konnten Anschaffungen nur mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von weniger als 410 Euro sofort abgeschrieben werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 23e EStG).

Die Anhebung der Schwellenwerte bringt Betrieben Erleichterungen, denn durch die Anhebung des Schwellenwertes fallen zukünftig Aufzeichnungspflichten für viele Wirtschaftsgüter weg.

Auch auf den Sammelposten hat die Anhebung Auswirkungen:
Solche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 150,01 Euro bis 1.000,00 Euro (≤ 1.000 Euro) konnten pro Wirtschaftsjahr in einem Sammelposten zusammengefasst und dann über fünf Jahre Gewinn mindernd aufgelöst werden (= jährliche Poolabschreibung von 20 %). Die Poolabschreibung für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro Anschaffungskosten wird beibehalten.
Die Anhebung der GWG-Grenze auf 800 Euro soll zum ersten Mal für Wirtschaftsgüter gelten, die nach dem 31.12.2017 angeschafft werden. Dies könnte dazu führen, dass viele Unternehmen für Ende des Jahres geplante Investitionen in Wirtschaftsgüter zwischen 410 und 800 Euro ins Jahr 2018 verschieben, um in den Genuss der Sofortabschreibung zu kommen.

Die Sofortabschreibung von GWG gilt für Gewinneinkünfte als auch für Überschusseinkünfte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG), wie bspw. für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung.