12.06.2019

Tägliche Arbeitszeit-Aufzeichnung gemäß Urteil des Europäischen Gerichtshofs?

Das in den Medien in den letzten Wochen häufig angesprochene Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeiter hat zurzeit keine Auswirkung auf den betrieblichen Alltag in den Handwerksunternehmungen. Das Urteil richtet sich zunächst an die Mitgliedstaaten der EU, die jetzt unter Umständen die nationalen Gesetze und Vorschriften ändern müssen. Für Deutschland wird eine Anpassung des Arbeitszeitgesetzes und der ergänzenden Verordnungen erwartet.

Zum jetzigen Zeitpunkt müssen Handwerksunternehmer keine neuen Zeiterfassungssysteme beschaffen! Es gibt in Deutschland keine Pflicht, Arbeitszeiten elektronisch aufzuzeichnen, sodass über eventuell notwendige Investitionen erst dann entschieden werden sollte, wenn die Gesetzeslage in Deutschland verbindlich geklärt ist.

Die Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmerentsendegesetz bestehen jedoch weiterhin. Für die unter diese Gesetze fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss weiterhin Beginn, Ende und die Dauer der Arbeitszeit festgehalten werden.

Bei Fragen zur Aufzeichnungspflicht steht die Innungsgeschäftsstelle den Mitgliedsbetrieben für Auskünfte zur Verfügung.