Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), kann der Auftraggeber der Leistungen von dem Unternehmer keine Gewährleistungsrechte vor Gericht geltend machen. Der erste Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat mitgeteilt, dass in solchen Fällen der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig ist und hat die Klage des Bestellers auf Ersatz von Kosten für die Beseitigung von Mängeln zurückgewiesen (Urteil vom 21.12.2012, AZ 1 U 105/11).