09.10.2013

Raucher haben keine Rechtsansprüche auf eine Zigarettenpause während der Arbeitszeit

Nach der Arbeitsstättenverordnung sind zunächst die nichtrauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Der Arbeitgeber darf also ein teilweises oder vollständiges Rauchverbot erlassen. Spezielle Raucherräume muss der Arbeitgeber nicht einrichten.

Das Sozialgericht Berlin hat jetzt entschieden, dass eine Raucherpause nicht dem Erhalt der Arbeitskraft dient, sondern dem Privatbereich und damit der Freizeit zugeordnet werden muss. Der Arbeitnehmer arbeitet in der Raucherpause nicht und kommt nicht seiner Arbeitspflicht aus dem Vertrag nach. Daraus lässt sich ableiten, dass Raucherpausen verboten werden können bzw. "ähnlich wie in einem Fahrtenbuch" dokumentiert werden müssen. In Betrieben mit Stempelgeräten genügt eine ausdrückliche Anweisung, sich während der Raucherpause auszustempeln. Mitarbeiter, die gegen dass Rauchverbot verstoßen oder die Dokumentationspflicht nicht erfüllen, können arbeitsrechtlich sanktioniert werden. Die Innungsgeschäftsstelle steht zu Beratungen bei Abmahnungen zur Verfügung.