27.08.2013

OLG Schleswig: Teilschwarzgeldabrede für Handwerkerleistungen führt zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags (Urteil vom 16.08.2013 - 1 U 24/13)

Ist für Handwerkerleistungen zum Teil eine Schwarzgeldabrede («Ohne-Rechnung-Abrede») getroffen worden, ist der gesamte Werkvertrag mit der Folge nichtig, dass der Handwerker für bereits erbrachte Leistungen weder die vereinbarte Zahlung noch Wertersatz verlangen kann. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 16.08.2013 entschieden. Eine Teilnichtigkeit des Vertrags würde nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten, so das OLG (Az.: 1 U 24/13).

Elektroinstallationsfirma verlangt restlichen Werklohn aus Teilschwarzgeldabrede
Die klagende Firma führte in vier neu errichteten Reihenhäusern in Büdelsdorf Elektroinstallationsarbeiten durch. Die Firma hatte mit den Eigentümern der Reihenhäuser vereinbart, dass für die Arbeiten ein Betrag von 13.800 Euro auf Rechnung und daneben 5.000 Euro ohne Rechnung gezahlt werden. Die Eigentümer überwiesen an die Klägerin rund 10.000 Euro und zahlten in bar 2.300 Euro. Die Elektroinstallationsfirma verlangte nach Abschluss der Arbeiten restlichen Lohn in Höhe von rund 6.000 Euro und verklagte die Eigentümer vor Gericht. Diese wiederum machten Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten geltend.

OLG: Kein Zahlungsanspruch – Werkvertrag insgesamt nichtig
Das OLG hat die Klage abgewiesen. Weder habe die Firma einen weiteren Zahlungsanspruch noch könnten die beklagten Eigentümer Schadensersatz wegen mangelhaften Arbeiten verlangen. Denn auch wenn nur zum Teil eine Schwarzgeldabrede getroffen worden sei, sei der gesamte Werkvertrag nichtig. Die Parteien hätten gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen (SchwarzArbG), indem sie vereinbart haben, dass die Werkleistung teilweise ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann. Dem Zweck des Gesetzes, die Bekämpfung von Schwarzarbeit zu intensivieren, sei am besten gedient, wenn ein Verstoß gegen die Erscheinungsformen der Schwarzarbeit zu der Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt. Eine Teilnichtigkeit nur der Vereinbarung, keine Rechnung für einen Teil der Arbeiten zu stellen, würde nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten.
Auch kein Wertersatz mangels Bereicherungsanspruch

Laut OLG kann die Firma von den Eigentümern auch keinen Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. Ein Bereicherungsanspruch sei ausgeschlossen, wenn der Leistungserbringer durch die Leistung gegen das Gesetz verstoßen hat. Die Zubilligung eines Bereicherungsanspruches würde der Missbilligung der Schwarzarbeit widersprechen, die der Gesetzgeber durch die verschiedenen Tatbestände im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zum Ausdruck gebracht habe. Sie würde der Schwarzarbeit einen Teil ihres Risikos nehmen, indem der Anbieter trotz des Gesetzesverstoßes die Hilfe staatlicher Gerichte in Anspruch nehmen könnte, um eine Gegenleistung durchzusetzen. Der Abschreckungseffekt würde so minimiert. Der mögliche Vorteil des Auftraggebers, der die Vorleistungen des Handwerkers behalten kann, sei kein ausreichender Grund, um die Sanktionierung des Gesetzesverstoßes aufzuheben.