Immer wieder verstoßen Firmen-Websites gegen die eine oder andere Regel zur Impressumspflicht.
Das Kammergericht Berlin entschied nun, dass das auch gilt, wenn auf der Internetseite ganz konkret die E-Mail-Adresse fehlt. Telefon und Fax allein genügen ebenso wenig, wie das Angebot eines Kontaktformulars! Die E-Mail-Adresse ist nach dem Telemediengesetz (TMG) vorgeschrieben und muss Teil des Impressums sein.
Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der Sinn der Angaben nach TMG die „schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation“ ist. Eine Telefon- oder Faxnummer wird dabei als nicht gleichwertig eingestuft, weil die Anrufe/Faxe keinen Dokumentationswert hätten. Zum zweiten verfüge heute nicht jeder über ein Faxgerät und zum dritten seien Faxe teurer und zeitaufwändiger als der E-Mail-Verkehr.
Auch das Online-Kontaktformular wird einer konkreten E-Mail-Anschrift nicht gleichgestellt, weil es den Kunden zwinge, sein Anliegen in einer durch das Formular vorgegebenen Form darzustellen.
Und zuletzt habe der Absender keine Rückmeldung darüber, ob seine Nachricht versandt ist. In der Konsequenz könne er dies auch nicht dokumentieren. Weil dies bei einer E-Mail möglich ist, verstößt nach dem Urteil eine fehlende E-Mail-Adresse gegen das Wettbewerbsrecht. Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.05.2013 2013, Az. 5 U 32/12)
Prüfen Sie also noch einmal Ihr Web-Impressum. Wenn Sie Hilfe bei der Zusammenstellung der Daten brauchen, schauen Sie bspw. mal unter http://www.e-recht24.de/impressum-generator.html.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Innungsgeschäftsstelle.