28.02.2008

Teilarbeitslosengeld - ein gesetzlicher Anspruch, der kaum wahrgenommen wird -

Es gibt im Laufe des Berufslebens viele Gründe, die die Ausübung eines Vollzeitarbeitsver-hältnisses ganz oder phasenweise unmöglich machen. Die klassische Teilzeitarbeit ist sicherlich noch die häufigste Form. Bei ihr ist die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber niedriger als die der Vollzeitarbeitnehmer mit in der Regel wöchentlich 39 Stunden. Die Ausgestaltung von Teilzeitarbeitsplätzen ist zwischenzeitlich aber äußerst vielschichtig. So hat sich in den letzten Jahren immer stärker die Praxis entwickelt, dass zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse - jeweils mit Lohnsteuerkarte - mit verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander bestehen.

So arbeitet zum Beispiel Frau Fleißig montags und freitags an der Kasse eines Baumarktes, am Donnerstag und Samstag in einem Lebensmittelgeschäft, und mittwochs reinigt sie bei einer Firma in den Abendstunden die Büroräume. Fällt einer von zwei oder mehreren Teilzeitjobs weg, besteht nach § 150 SGB III Anspruch auf Teilarbeitslosengeld. Für maximal sechs Monate gibt es dann Arbeitslosengeld. Berechnungsbasis ist der Nettolohn der verloren gegangenen Beschäftigung.

Voraussetzung für den Bezug: Der oder die (Teil-)Arbeitslose hat sich teilarbeitslos gemeldet, arbeitet in mindestens einem der anderen Jobs weiter, hat innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt und sucht wieder eine versicherungspflichtige (Teil-)Beschäftigung.

In der Praxis werden bislang kaum Anträge auf Teilarbeitslosengeld gestellt. Nach neuesten Zahlen der Bundesagentur für Arbeit gibt es in ganz Deutschland derzeit gerade mal 140 Bezieher von Teilarbeitslosengeld. Die meisten kennen das Gesetz nicht oder gehen davon aus, dass man immer noch Arbeit hat, und sehen oft keinen Anlass, sich bei der Arbeitsagentur zu melden.