06.03.2008

Inkrafttreten der Fahrpersonalverordnung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat uns kurzfristig darüber unterrichtet, dass die neue Fahrpersonalverordnung am 30.1.2008 im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 4 veröffentlicht wird. Die Verordnung tritt am darauffolgenden Tag in Kraft. Alle im ZDH Rundschreiben vom 13.12.2007 genannten Neuregelungen, die durch die Veränderungswünsche des Bundesrats notwendig wurden, wurden nach Angaben des Bundesministeriums im endgültigen Verordnungstext übernommen.

Durch das gemeinsame Engagement der Handwerksorganisation konnten durch die Neuregelung wesentliche Verbesserungen für die Betriebe erreicht werden: Im Gewichtsbereich zwischen 2,8 bis 3,5 Tonnen werden die Fahrzeuge von Handwerkern weitgehend von Aufzeichnungspflichten freigestellt:

•Die Befreiung für Handwerker gilt nunmehr nicht nur für Materialien, sondern auch für Auslieferungsfahrten handwerklich hergestellter oder reparierter Waren (gilt jedoch nicht für hauptberufliche Fahrer).

•Die Befreiung ist jetzt räumlich unbegrenzt und nicht mehr wie bisher auf einen 50 km-Radius beschränkt.

•Gänzlich befreit sind ebenfalls Verkaufsfahrzeuge.

Im Gewichtsbereich oberhalb von 3,5 Tonnen werden Handwerker wie bisher im Radius von 50 km um den Betrieb von der Pflicht zur Nutzung von Tachographen befreit, wenn sie nur "Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen befördern, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit" benötigt und das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Im Gegensatz zu bisher gilt diese Befreiungsmöglichkeit jedoch nur noch für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen. Fahrzeuge über 7,5 Tonnen müssen deshalb mit analogen bzw. Neufahrzeuge, die seit dem 1. Mai 2006 zugelassen wurden, mit digitalen Tachographen nachgerüstet werden.

Ebenso konnte die Weiterführung der Befreiung von Verkaufsfahrzeugen (wenn sie dementsprechend ausgerüstet sind) über eine Ergänzung der Handwerkerregelung gesichert werden. (Die gesonderte Regelung war durch EU-Vorgaben entfallen.)

Die vorgeschriebenen Aufzeichnungsmethoden und Ausnahmen für Handwerker finden Sie auf unserer Internetseite www.kh-son.de im Downloadbereich unter Sonstiges.