04.12.2007

Forderungsverjährung zum 31. Dezember 2007

Zum 31. Dezember 2007 droht bei vielen Handwerksbetrieben die Verjährung alter Zahlungsansprüche aus dem Jahr 2004.

Forderungen von Handwerksbetrieben unterliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der regelmäßigen Verjährung. Danach verjähren Ansprüche in drei Jahren. Dabei gilt die regelmäßige Verjährung insbesondere auch für Entgeltforderungen des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises sowie für Ansprüche von Handwerksunternehmen auf Bezahlung von Reparaturen oder Bauleistungen.
Die regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Bei Zahlungsansprüchen von Unternehmen gegenüber ihren Kunden ist also grundsätzlich der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Abnahme entscheidend. Das Datum einer verspäteten Rechnung oder eines Mahnschreibens ist hingegen ohne Belang.
Hinsichtlich der Ansprüche aus dem Jahr 2004 müssen Handwerksbetriebe also schnellstens handeln, damit der Verjährungseintritt verhindert wird.
Um dies zu erreichen, müssen entsprechende Schritte eingeleitet werden, die eine sogenannte Hemmung der Verjährung bewirken.
Verjährungshemmende Maßnahmen sind insbesondere die Einreichung einer Klage oder die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides. Auch kann mit dem Schuldner ein Verjährungsverzicht vereinbart werden.
Unternehmen, die noch Ansprüche aus dem Jahr 2004 geltend machen wollen, ist daher zu raten, unverzüglich aktiv zu werden.
Für Mitgliedsbetriebe der Kreishandwerkerschaft empfiehlt es sich, rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfristen möglichst umgehend die kostenlose Beratung bei der Mahn- und Inkassostelle einzuholen. Bei Beauftragung kann von hier auch das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet und dadurch der Verjährungseintritt verhindert werden.
Die Inkassostelle der Kreishandwerkerschaft berät Sie gern und sorgt dafür, dass keine Verjährung zum 31. Dezember 2007 eintritt.