Bei der Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen keine Veränderungen an den Inhalten des Arbeitsverhältnisses vorgenommen werden!
Aus aktuellem Anlass weisen wir an dieser Stelle nochmals darauf hin, das befristete Arbeitsverhältnisse grundsätzlich schriftlich vor Aufnahme der Beschäftigung abgeschlossen werden müssen. Im Falle einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses muss die Verlängerung noch während der ersten (oder zweiten) Befristung schriftlich vereinbart werden.