In wenigen Tagen ist es wieder soweit - zahlreiche Auszubildende werden die Ausbildungszeit mit dem Ablegen der Gesellenprüfung beenden. Das Bundesarbeitsgericht hat im Oktober in einem Urteil Neuerungen festgesetzt, die für befristete Arbeitsverträge für Junggesellen gelten.
Bekanntlich kann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz ein sachlich befristeter Arbeitsvertrag im Anschluss an eine Ausbildung erfolgen, um den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Das Bundesarbeitsgericht stellt in seinem Urteil vom 10. Oktober 2007 fest, dass diese Vorschrift lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach dem Ende der Ausbildung ermöglicht. Weitere befristete Arbeitsverträge können dann nicht auf einen Sachgrund gestützt werden.
Wir empfehlen, mit den Auszubildenden möglichst sachgrundlose befristete Verträge abzuschließen. Vertragsvordrucke können in der Innungsgeschäftsstelle abgerufen werden.