Aktuelles

Mindestlohn auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer

In einigen Handwerksbranchen gelten zwischenzeitlich gesetzliche Mindestlöhne. Darüber sind die jeweiligen Handwerksunternehmer durch Rundschreiben der Fachinnungen immer aktuell informiert worden.

Auch Mindestlohnbezieher, die als geringfügig Beschäftigte tätig sind, haben den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn! Sowohl unter der 400 €-Grenze als auch in der Gleitzone von 401 € bis 800 € muss durch Gestaltung der individuellen Arbeitszeit des Arbeitnehmers sichergestellt werden, dass der Mindestlohn gezahlt wurde. Sofern ein regelmäßiger Betrag von 400 € gezahlt wird, ist der Angabe der erbrachten Arbeitszeiten besondere Aufmerksamkeit bei der Entgeltabrechnung zu schenken.

Bei Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an die Geschäftsführung der Kreishandwerkerschaft.


Wettbewerb rund um Fahrzeugbeschriftung: "Sterne des Handwerks"

Das Handwerk verfügt über den größten Transporter-Fuhrpark Deutschlands. Die ‚fahrenden Litfaßsäulen’ unserer Handwerksbetriebe prägen das Straßenbild unserer Städte und damit auch das Image des gesamten Deutschen Handwerks.




Um Handwerksbetriebe für die Themen Außenwerbung und Außenwirkung zu sensibilisieren und darüber hinaus die Vielfalt und Größe des Gesamthandwerks zu zeigen, fällt am 1. September der Startschuss zum neuen Wettbewerb "Sterne des Handwerks".


Krankengeld für Selbständige geändert - Frist für Wahlerklärung beachten!

Der Gesetzgeber hat ab dem 1. August 2009 die Regelungen für das Krankengeld für Selbständige erneut geändert. Das gesetzliche Wahlkrankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit bietet 70 % des entgangenen Arbeitsentgelts, maximal 85,75 € je Kalendertag. Der Selbständige zahlt dafür den allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,9 %.


Neue Öffnungszeiten der Geschäftstelle Goslar

Die Innungsgeschäftsstelle im Haus des Handwerks in Goslar ist ab sofort zu folgenden Öffnungszeiten erreichbar:

Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und
Mittwoch sowie Freitag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr.

Wir haben den Zeitraum von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr als "Kern - Arbeitszeit",
in der auch alle Teilzeitkräfte anwesend sind, festgelegt.


Drogenkonsum von Arbeitnehmern und Auszubildenden - welche Pflicht hat der Unternehmer?

Die Innungsgeschäftsstelle ist in jüngster Vergangenheit mit dem Problem des Drogenkonsums eines Auszubildenden konfrontiert worden. Dabei wurde deutlich, dass das "Flashback-Phänomen" zu Ausfallerscheinungen des Drogenkonsumenten noch nach längerer Zeit des Drogenkonsums auftreten und auch Arbeitsunfälle zur Folge haben kann. Unter dem Flashback-Phänomen verstehen die Fachleute das Auftreten von Ausfallerscheinungen durch den Drogenkonsum im Zuge chemischer Reaktionen im Rahmen des Stoffwechsels. Dieses Phänomen kann wohl bei Mehrfachkombination von Rauschmitteln auftreten.


Krankengeld für Selbständige wird erneut geändert

Zum 1. Januar 2009 wurde das Krankengeld für Selbständige dahingehend geändert, dass ein Wahltarif der gesetzlichen Krankenversicherung die bisherige Regelung ablöste.

Diejenigen Selbständigen, die einen solchen Wahltarif für sich ausgewählt haben, sind von einer Reform der Bundesregierung betroffen: Zum 31. Juli 2009 sollen sämtliche Wahltarife durch Gesetz geschlossen werden und für Selbständige ein gesetzliches Wahlkrankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit eingeführt werden. Die Krankenkassen sind dann verpflichtet, neue Wahltarife Krankengeld ab dem 1. August 2009 anzubieten.


Hilfen in der Wirtschaftskrise: Es gibt auch Unterstützungsangebote für Handwerksbetriebe

Die Berichterstattung ist gegenwärtig von Hilfsmaßnahmen des Staates, vor allem für Großbetriebe, geprägt. In Niedersachsen können sich kleine und mittlere Unternehmen schnell und gezielt beraten lassen, sofern Probleme auftreten, frisches Kapital für das Unternehmen zu erhalten.


Aktuelle Verzugszinssätze seit 1. Juli 2009

Mit Datum vom 1. Juli 2009 beträgt der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB 0,12 % (zuvor 1,62 %).
Der Verzugszins nach BGB § 288 Abs.1 * beträgt mithin 5,12 % **;
nach BGB § 288 Abs.2 *
8,12 % ***
Verzugszinssatz nach § 16 Nr.5 Abs. 3 VOB/B
( in Anlehnung an § 288 BGB )
bei Privatkunden: 5,12 % ***
bei gewerblichen Kunden: 8,12 % ***


Bürgerentlastungsgesetz: Mehr Netto für mittlere Einkommen

Bürger und Unternehmen werden um weitere Milliarden entlastet. Der Bundestag billigte am 19. 6. 2009 das Bürgerentlastungsgesetz. Es sieht u. a. vor, dass Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung in größerem Umfang steuerlich absetzbar sind.


Kurzarbeiter sollten Steuerrücklagen bilden

Wir haben Kenntnis, dass auch in den uns angeschlossenen Handwerksbetrieben das Instrument der Kurzarbeit zur Sicherung der Handwerksbetriebe genutzt wird. Uns erreichen jetzt Informationen über die steuerliche Behandlung des Kurzarbeiterentgelts für die in Ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, die wir Ihnen als Unternehmer nicht vorenthalten möchten.