Bei der Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen keine Veränderungen an den Inhalten des Arbeitsverhältnisses vorgenommen werden!
Aus aktuellem Anlass weisen wir an dieser Stelle nochmals darauf hin, das befristete Arbeitsverhältnisse grundsätzlich schriftlich vor Aufnahme der Beschäftigung abgeschlossen werden müssen. Im Falle einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses muss die Verlängerung noch während der ersten (oder zweiten) Befristung schriftlich vereinbart werden.
Änderungen an dem befristeten Arbeitsvertrag, der verlängert werden soll, dürfen nicht vorgenommen werden. Die Arbeitszeit, das Entgelt, der Urlaub und alle weiteren im befristeten Arbeitsvertrag vereinbarten Eckpunkte des Arbeitsverhältnisses bleiben also in der Verlängerungsphase unverändert. Sofern eine Veränderung vorgenommen wird, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit den entsprechenden Folgen für die Kündigung und den sich ggf. ergebenden Kündigungsschutzprozess. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsführung der Kreishandwerkerschaft.