Auszubildende haben Anspruch darauf, dass ihnen ihr Lehrbetrieb die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung stellt. Eine Regelung über die Erstattung der durch den Besuch der Berufsschule entstehenden Fahrtkosten enthält das Gesetz aber nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck dieser Normen, so das Landesarbeitsgericht Hamm. Etwas anderes gilt bezüglich der Aufwendungen für die theoretische Ausbildung nur dann, wenn der Auszubildende auf Wunsch seines Ausbilders zum Beispiel nicht die nächstliegende Berufsschule oder eine andere Bildungseinrichtung, als die staatliche Berufsschule besucht. Ansonsten muss der Arbeitgeber lediglich die Ausbildungsvergütung während des Besuchs der Berufsschule fortzahlen.