29.07.2009

Drogenkonsum von Arbeitnehmern und Auszubildenden - welche Pflicht hat der Unternehmer?

Die Innungsgeschäftsstelle ist in jüngster Vergangenheit mit dem Problem des Drogenkonsums eines Auszubildenden konfrontiert worden. Dabei wurde deutlich, dass das "Flashback-Phänomen" zu Ausfallerscheinungen des Drogenkonsumenten noch nach längerer Zeit des Drogenkonsums auftreten und auch Arbeitsunfälle zur Folge haben kann. Unter dem Flashback-Phänomen verstehen die Fachleute das Auftreten von Ausfallerscheinungen durch den Drogenkonsum im Zuge chemischer Reaktionen im Rahmen des Stoffwechsels. Dieses Phänomen kann wohl bei Mehrfachkombination von Rauschmitteln auftreten.

Auf Nachfrage hat uns die Präventionsabteilung einer Berufsgenossenschaft erklärt, dass der Arbeitgeber bei Kenntnis des Drogenkonsums in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt und - sofern vorhanden - dem Betriebsrat relativ strenge Regeln für den Umgang mit Drogen aufstellen sollte und auf die Einhaltung pochen muss. Benannt werden die Forderung nach Drogenabstinenz am Arbeitsplatz, die Freistellung von der Arbeit bei drogenbedingten Verhaltensauffälligkeiten und die Wiederaufnahme der Arbeit erst nach erwiesener Drogenfreiheit, ggf. durch Urinuntersuchung. Der Drogenkonsument ist ferner von Arbeiten mit hohem Sicherheitsrisiko für einen vereinbarten Zeitraum auszuschließen und es sind die Möglichkeiten einer Entzugsbehandlung zu prüfen und umzusetzen.

Bei Verdächtigen muss ein Drogentest im Rahmen der arbeitsmedizinischen Untersuchung, z. B. Höhentauglichkeit, Fahr- und Steuertätigkeit abgelegt werden. Ansprechpartner ist der arbeitsmedizinische Dienst der Berufsgenossenschaften, der den Drogentest bei dem Beschäftigten durchführt.

Der Geschäftsstelle liegt ein Merkblatt der Berufsgenossenschaft zum Thema Drogen am Arbeitsplatz vor, welches Mitgliedsbetriebe telefonisch abrufen können.