24.06.2009

Kurzarbeiter sollten Steuerrücklagen bilden

Wir haben Kenntnis, dass auch in den uns angeschlossenen Handwerksbetrieben das Instrument der Kurzarbeit zur Sicherung der Handwerksbetriebe genutzt wird. Uns erreichen jetzt Informationen über die steuerliche Behandlung des Kurzarbeiterentgelts für die in Ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, die wir Ihnen als Unternehmer nicht vorenthalten möchten.

Das Finanzamt rechnet nach Information von Branchen-Informationsdiensten das Kurzarbeitergeld bei der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen dem Einkommen des Arbeitnehmers hinzu und berechnet auf dieses höhere Einkommen den Steuersatz. Anschließend zieht das Finanzamt das Kurzarbeitergeld ab und besteuert das restliche Einkommen mit diesem höheren Steuersatz, es erfolgt die sog. Besteuerung unter Progressionsvorbehalt.

Durch die Einbeziehung des Kurzarbeitergeldes zur Ermittlung des Steuersatzes kann es in der Folge im Jahressteuerbescheid zu Nachzahlungen kommen. Problematisch sind solche Fälle, in denen verheiratete Eltern bei einem Elternteil Kurzarbeitergeld und dem anderen Elternteil "Elterngeld" beziehen. In solchen Fällen sind Steuerrücklagen, die die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden sollten, angezeigt. Es empfiehlt sich, diese Information betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis zu geben, damit diese sich auf den Tatbestand einstellen können. Verbindliche Informationen erteilen die Steuerberater.