10.09.2009

Mindestlohn auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer

In einigen Handwerksbranchen gelten zwischenzeitlich gesetzliche Mindestlöhne. Darüber sind die jeweiligen Handwerksunternehmer durch Rundschreiben der Fachinnungen immer aktuell informiert worden.

Auch Mindestlohnbezieher, die als geringfügig Beschäftigte tätig sind, haben den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn! Sowohl unter der 400 €-Grenze als auch in der Gleitzone von 401 € bis 800 € muss durch Gestaltung der individuellen Arbeitszeit des Arbeitnehmers sichergestellt werden, dass der Mindestlohn gezahlt wurde. Sofern ein regelmäßiger Betrag von 400 € gezahlt wird, ist der Angabe der erbrachten Arbeitszeiten besondere Aufmerksamkeit bei der Entgeltabrechnung zu schenken.

Bei Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an die Geschäftsführung der Kreishandwerkerschaft.