16.09.2009

Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer

Erstmals orientiert sich die Festlegung der Kfz-Steuer auch am CO2-Ausstoß des Fahrzeugs. Die Änderung betrifft Pkw mit Erstzulassung ab 1. Juli 2009. Für alle ab Stichtag 1. Juli 2009 erstmals zugelassenen Pkw wird neben dem Motor-Hubraum nun auch der CO2-Wert zur Steuerberechnung herangezogen. Die Neubesteuerung gilt für alle Fahrzeuge, die als Pkw eingestuft sind.

Berechnung der neuen Kfz-Steuer:
Die Steuer setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Die vorrangige ökologische Komponente bestimmt sich nach dem von den Zulassungsbehörden festgestellten CO2 (Kohlendioxid)-Wert des Fahrzeugs. Ein Teil des CO2-Wertes bleibt steuerfrei (Sockelbetrag). Soweit ein Pkw diesen einhält oder unterschreitet, fällt für den CO2-Ausstoß keine Kraftfahrzeugsteuer an. Bei Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2011 beträgt dieser Freibetrag 120 g/km. Jedes Gramm CO2 pro Kilometer, das darüber hinausgeht, wird linear mit 2 Euro besteuert, dies gilt für Benzin- wie Dieselmotoren. Der Wert wird zukünftig schrittweise verschärft, ab Erstzulassung 1. Januar 2012 auf 110 g/km, ab 1. Januar 2014 auf 95 g/km.
Hinzu kommt ein hubraumbezogener Sockelbetrag mit 2 Euro je angefangene 100 cm3 für Pkw mit Benzinmotor, und 9,50 Euro je angefangene 100 cm3 für Pkw mit Dieselmotor.

Hinweis:
Den CO2-Wert des Fahrzeugs kann man der Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Feld "V.7" entnehmen. Hubraum und Antriebsart findet man dort in den Feldern "P.1 und P.3".

Besonderheiten für Diesel-Pkw:
Bei Diesel-Pkw ohne Partikelfilter wird befristet bis 31. März 2011 weiterhin ein Malus von 1,20 Euro je 100 cm3 Hubraum erhoben, damit gilt die Rechtslage wie bisher. Diesel-Pkw, die die Abgasstufe Euro 6 erreichen, erhalten eine befristete Steuerbefreiung im Wert von 150 Euro, wenn sie in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2013 erstmals zugelassen werden. Diese Steuerbefreiung wird aus europarechtlichen Gründen aber erst ab dem 1. Januar 2011 gewährt.

Anprechpartner:
Zeitgleich mit der Neuregelung der Kfz-Steuer zum 1. Juli 2009 geht die Ertrags- und Verwaltungskompetenz für diese Steuer verfassungsrechtlich von den Ländern auf den Bund über. Ansprechpartner für kraftfahrzeugsteuerliche Fragen bleibt aber nach wie vor das örtlich zuständige Finanzamt. Ansprechpartner für die mit der Kfz-Steuer zusammenhängenden verkehrsrechtlichen Fragen sind nach wie vor die örtlich zuständigen Zulassungsbehörden.