03.08.2015

Erleichterung bei der Dokumentation des Mindestlohnes in Kraft! Aber Achtung bei Bau, Dachdecker, Elektro, Maler und Gebäudereiniger

Zum 1. August 2015 zahlt sich der intensive Dialog der Handwerksorganisationen mit der Politik über das Mindestlohngesetz zumindest an einigen Stellen aus:

Es gibt eine Erleichterung für alle Bau- und Ausbaubranchen (Angestellte und Gewerbliche):

• Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers müssen nicht aufzeichnen.
• Wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, müssen das vertretungsberechtigte Organ der juristischen Person und Mitglieder eines solchen Organs oder vertretungsberechtigte Gesellschafter der rechtsfähigen Personengesellschaft nicht aufzeichnen.

Zudem gibt es einen neuen Schwellenwert von 2.000,00 EUR:

ACHTUNG:

Für Baugewerbe, Dachdecker, Elektro, Gebäudereiniger und Maler gilt dieser neue Schwellenwert nur für die Angestellten.

Grund: Diese Branchen fallen nicht unter die Schwellenwerte, weil bei ihnen der Mindestlohn über das Arbeitnehmerentsendegesetz und nicht über das Mindestlohngesetz allgemeinverbindlich ist.

Für die gewerblichen Mitarbeiter bleibt es daher bei den Aufzeichnungspflichten nach § 19 I ArbeitnehmerentsendeG, wie sie auch schon vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes galten.

Für Metall, Tischler, Sanitär gelten die Schwellenwerte sowohl für Angestellten als auch für die gewerblichen Mitarbeiter.

Zur Anwendung der Schwellenwerte im Einzelnen:

• Angestellte in allen Bau- und Ausbaubranchen bzw. gewerbliche Mitarbeiter im Bereich Metall, Sanitär und Tischler müssen nicht aufzeichnen, wenn ihr verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt 2958,oo brutto EUR überschreitet – diese Regelung ist nicht neu, sie bleibt in Kraft und gilt nach wie vor z.B. für Neueingestellte.

• Zusätzlich gilt die Grenze von 2000,00 EUR brutto, wenn das Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt.

Achtung: Bei folgenden Fällen muss aufgepasst werden:

• Es erfolgt keine Unterscheidung zwischen Teilzeit- und Vollzeitkräften – die Grenze von 2.000,00 EUR gilt somit auch für Teilzeitkräfte. (Begründet wird dies mit Hinweis darauf, dass gerade bei den Teilzeitkräften die Gefahr des Missbrauchs hoch ist – um diesem zu entgegnen, haben wir den Vorschlag mit unterstützt, statt eines Monatsgrenzbetrages eine stundenbezogene Entgeltgrenze anzusetzen, die z.B. bei 10,00 EUR liegen könnte – diese Regelung wäre dann auch für Teilzeitkräfte entlastend).

• Die neue Grenze von 2000,00 brutto EUR verlangt, dass eine zwölfmonatige Vorbeschäftigung mit dem entsprechenden Entgelt stattgefunden hat: Für neueingestellte Angestellte bzw. gewerbliche Arbeitnehmer im Bereich Tischler und Sanitär bis zu einem Entgelt von bis zu 2958,00 brutto bleibt es daher zunächst bei der Aufzeichnungspflicht, solange, bis er auf einen 12-Monatszeitraum zurückblicken kann. Erst dann greift die neue Grenze von 2000,00 EUR brutto. Dies ist zu kritisieren – zumindest ist der Zeitraum von 12 Monaten zu lang.

• Auch wenn Arbeitnehmer/in von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt, kann es dazu kommen, dass die Schwelle von 2.000,00 EUR auf einmal unterschritten wird, so dass wieder aufgezeichnet werden muss.

• Schließlich muss bei Mutterschutz, Elternzeit, und Langzeiterkrankungen und Kurzarbeit aufgepasst werden:

Da Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Zeitraumes von 12 Monaten nicht berücksichtigt werden, können diese Unterbrechungen wieder zu einer Aufzeichnungspflicht führen. Dies ist absolut praxisuntauglich – wir fordern die Klarstellung, dass Unterbrechungen im selben Arbeitsverhältnis unschädlich sind und Zeiten zuvor berücksichtigt werden – in der Verordnung ist dies aber bisher trotz entsprechender Kritik im Vorfeld nicht aufgenommen worden.