28.10.2015

Lohnsteuer

Finanzämter haben zum Teil die Steuerklassen der Arbeitnehmer fehlerhaft übermittelt. Arbeitnehmer müssen von sich aus tätig werden, falls sie betroffen sind.

Mit der den Arbeitgebern Anfang September elektronisch übermittelten Änderungsliste der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wurde aufgrund eines bundesweiten technischen Fehlers in der ELStAM-Datenbank für einzelne Arbeitnehmer fälschlicherweise die Steuerklasse III auf Steuerklasse IV geändert. Möglicherweise ist dies in einigen Betrieben auch schon aufgefallen.

Die Finanzämter können die betroffenen Fälle nicht selbst erkennen und aufgreifen. Vielmehr sind sie auf Hinweise der Arbeitnehmer angewiesen. Zur Fehlerberichtigung müssen Arbeitnehmer die Korrektur der Merkmale (Steuerklasse) bei ihrem Finanzamt formlos beantragen, wenn sie feststellen, dass bei der Lohnabrechnung die falsche Steuerklasse zugrunde gelegt wurde. Zu Beginn des auf die Antragsstellung folgenden Monats erhalten die Arbeitgeber die dann wieder zutreffende Steuerklasse elektronisch mitgeteilt. Um den richtigen Lohnsteuerabzug zu gewährleisten und einen finanziellen Nachteil für die Arbeitnehmer zu vermeiden, erhalten diese zusätzlich von ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Papierbescheinigung mit der zutreffenden Steuerklasse zur Abgabe beim Arbeitgeber. Diese Bescheinigung tritt für den Arbeitgeber, dann vorübergehend an die Stelle der elektronischen ELStAM.

Es wird angeregt, dass Sie Ihre Arbeitnehmer auf diesen Umstand hinweisen und diese um Kontrolle der Steuerklasse bitten, da die Finanzbehörden nicht von sich aus tätig werden.

Die Finanzverwaltung hat hierzu nun die nachstehende Information veröffentlicht:

Bundesweiter Fehler in der ELStAM-Datenbank
Folge: Änderung der Steuerklasse 3 in Steuerklasse 4

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) speichert die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden
Merkmale (z.B. Steuerklasse) in einer zentralen Datenbank (sogenannte ELStAM-Datenbank)
und teilt diese den Arbeitgebern monatlich automatisch mit.

Aufgrund eines bundesweiten technischen Fehlers in der ELStAM-Datenbank wurde für einzelne
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Steuerklasse automatisch von Steuerklasse 3 auf
Steuerklasse 4 geändert und deren Arbeitgebern Anfang September elektronisch mitgeteilt.

Die Finanzämter können die betroffenen Fälle nicht selbständig erkennen und aufgreifen, sondern
sind auf die Hinweise der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angewiesen. Deshalb müssen
zur Fehlerberichtigung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die feststellen, dass bei der
Lohnabrechnung die falsche Steuerklasse zugrunde gelegt wurde, die Korrektur bei ihrem
Finanzamt formlos beantragen.

Zu Beginn des auf die Antragsstellung folgenden Monats erhalten die Arbeitgeber die dann
wieder zutreffende Steuerklasse elektronisch mitgeteilt.

Um bis zu diesem Zeitpunkt den richtigen Lohnsteuerabzug zu gewährleisten und einen
finanziellen Nachteil für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vermeiden, erhalten diese
zusätzlich von ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Papierbescheinigung mit der zutreffenden
Steuerklasse zur Abgabe beim Arbeitgeber. Diese Bescheinigung tritt für den Arbeitgeber
vorübergehend an die Stelle der elektronischen ELStAM. Die auf der Bescheinigung
eingetragene Steuerklasse ist für den Lohnsteuerabzug maßgebend.

Die Finanzverwaltung bedauert den aufgetretenen Fehler außerordentlich. Wir hoffen, dass der
Fehler für alle Beteiligten zu keinem gewichtigen Mehraufwand führt und bedanken uns für Ihr
Verständnis und Ihre Mithilfe.