12.04.2017

SOKA-BAU - wer gehört dazu?

Die den Sozialkassentarifverträgen der Bauwirtschaft unterliegenden Betriebe sind zur Zahlung von 20,4 % Beitrag auf den Bruttolohn der gewerblichen Arbeitnehmer verpflichtet. Für Angestellte wird ein monatlicher Beitragssatz von 79,50 € fällig, für alle Bauunternehmen ist ein betriebsbezogener jährlicher Mindestbeitrag von 900,00 € für die Ausbildungsförderung zu zahlen, wenn der prozentuale Beitrag aus der gewerblichen Bruttolohnsumme diesen Betrag nicht übersteigt. Letzterer wird auch für Solo-Selbständige sowie Betriebe mit lediglich einem Arbeitnehmer fällig, sofern das zu versteuernde Einkommen des als Einzelunternehmer tätigen Betriebsinhabers im Vorjahr den einkommen-steuerlichen Grundfreibetrag (dieser betrug beispielsweise im Kalenderjahr 2015 8.472 EUR, bei Zusammenveranlagung 16.944 EUR) übersteigt.

Eine Einschränkung gilt für Betriebe einiger Gewerke sofern sie Mitglied einer Innung bzw. eines Berufsverbandes sind. Es gilt eine Einschränkungsklausel, die in der "Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe" vom 6. Juli 2015 erläutert ist. Darin heißt es, dass die Gültigkeit des AVE eingeschränkt wird – und damit die Beitragspflicht bei der Soka-Bau entfällt für:

  • Betriebe, die von einem der Rahmentarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk erfasst sind,
  • Betriebe, die Mitglied im Deutschen Abbruchverband e.V., im Fachverband Betonbohren und -sägen Deutschland e.V. oder im Abbruchverband Nord e.V. sind,
  • Betriebe, die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff sind,
  • Betriebe, die Mitglied des Bundesverbandes Metall – Vereinigung Deutscher Metallhandwerke sind und
  • Betriebe, die Mitglied im Zentralverband Sanitär-Heizung-Klima oder des Zentralverbandes der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen sind.

Die Frage, welche Unternehmungen zur Zahlung der Sozialkassen-Beiträge herangezogen werden stößt deshalb immer wieder auf großes Interesse.

Als Anhang stellen wir den "Leitfaden zum betrieblichen Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge der Bauwirtschaft“ der SOKA-BAU zu Ihrer Kenntnis zur Verfügung. Der Leitfaden ist auch im Download des Internetauftritts der Kreishandwerkerschaft Süd-Ost-Niedersachsen unter der Rubrik „Merkblätter“ hinterlegt.